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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 63 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind den Beteiligten zuzustellen, bei Verkündung jedoch nur, wenn es ausdrücklich vorgeschrieben ist. Terminbestimmungen und Ladungen sind bekannt zu geben.

(2) Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. §§ 173, 175 und 178 Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf die nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9 zur Prozessvertretung zugelassenen Personen.

(3) Wer nicht im Inland wohnt, hat auf Verlangen einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 SGG verweisen

  • § 81b SGB X – Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

Rechtsprechung zu § 63 SGG

85 Entscheidungen zitieren § 63 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Beschl. v. 09.04.2024 – L 5 P 2/24 B · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Auch bei einer Beschwerde müssen die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines jeden Rechtsmittels erfüllt sein und daher die Beschwerde (auch) den Beschwerdeführer bezeichnen, wozu die Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift mit Angabe der Wohnung nach Ort, Straße, Hausnummer und ggf. weiteren Unterscheidungsmerkmalen ohne Rücksicht auf den Wohnsitz im Rechtssinne zählt. …
  • BSG, Beschl. v. 03.07.2020 – B 8 SO 72/19 B · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Verhinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - verspäteter Zugang der Ladung - Beeinflussung der angefochtenen Entscheidung

  • BSG, Beschl. v. 05.07.2018 – B 8 SO 50/17 B · 8. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozessurteil - fingierte Klagerücknahme - Betreibensaufforderung - öffentliche Zustellung

  • BSG, Beschl. v. 12.01.2017 – B 9 V 58/16 B · 9. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Zurückverweisung nach § 159 SGG - Ermessen des Gerichts - Mängel bei der Zeugenvernehmung - Heranziehung eines Dolmetschers nach § 185 GVG - ausreichende Sprachkenntnisse des Zeugen - Bindung des Revisionsgerichts an …

  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: Für die Fiktion einer Berufungsrücknahme, wenn der Kläger das Verfahren nicht betreibt, gibt es im sozialgerichtlichen Verfahren keine Rechtsgrundlage.
  • BSG, Beschl. v. 18.12.2024 – B 8 SO 1/24 B · 8. Senat

    Leitsatz: Fehlt es bei der elektronischen Zustellung am elektronischen Empfangsbekenntnis, scheidet eine Heilung der unwirksamen Zustellung aus, wenn der Zustellungsempfänger nicht bereit war, das Schriftstück als zugestellt entgegenzunehmen.

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