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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 24 SGB IV – Säumniszuschlag

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 SGB IV verweisen

  • § 349a SGB III – Beitragstragung und Beitragszahlung bei einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag
  • § 160 SGB IX – Ausgleichsabgabe
  • § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
  • § 256a SGB V – Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
  • § 184 SGB VI – Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
  • § 188 SGB VI – Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
  • § 169 SGB VII – Erhebung von Säumniszuschlägen
  • § 44 SGB XI – Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
  • § 60 SGB XI – Beitragszahlung

Rechtsprechung zu § 24 SGB IV

31 Entscheidungen zitieren § 24 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Versäumnisurt. v. 16.02.2012 – IX ZR 218/10 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: Hat sich der Schuldner wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 266a StGB strafbar gemacht, gehören Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 SGB IV nicht zu den von einer Restschuldbefreiung ausgenommenen Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
  • BSG, Urt. v. 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die Säumniszuschläge auslösende Kenntnis von der Beitragspflicht liegt vor, wenn der Arbeitgeber die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt und zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass eine Beschäftigung vorliegt, die Beitragspflicht nach sich zieht. 2. Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht ist dann nicht unverschuldet, wenn dem Arbeitgeber …
  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge ist nicht glaubhaft gemacht, wenn sich der Nachversicherungsschuldner durch einfache organisatorische Maßnahmen die notwendige Kenntnis über das Fehlen von Aufschubtatbeständen verschaffen kann (sog Organisationsverschulden). 2. Der rückwirkenden Erhebung von Säumniszuschlägen steht weder der Grundsatz von Treu und …
  • BSG, Urt. v. 13.03.2023 – B 12 R 7/21 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die erstmalige Fälligkeit der von der Pflegekasse für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen zu zahlenden Rentenversicherungsbeiträge hängt von der Feststellbarkeit der Versicherungspflicht ab. 2. Die Versicherungspflicht nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen ist feststellbar, sobald sie für die Pflegekasse erkennbar ist. 3. Eine Behörde macht das fehlende Verschulden an der Unkenntnis …
  • BSG, Urt. v. 22.03.2021 – B 13 R 20/19 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Der rentenversicherungsrechtliche Begriff der mit geistlichen Genossenschaften oder Diakonissengemeinschaften "ähnlichen Gemeinschaften" beschreibt einen Typus und erfasst Gruppen von Personen, die durch gemeinsame Anschauungen religiöser oder weltanschaulicher Art untereinander verbunden sind und die zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen religiösen bzw weltanschaulichen Ziele ein Leben führen …
  • BSG, Urt. v. 07.07.2020 – B 12 R 28/18 R · 12. Senat

    Leitsatz: Bei der Berechnung von Säumniszuschlägen sind alle Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht gezahlt hat, zu addieren, bevor der sich daraus ergebende rückständige Gesamtbetrag auf 50 Euro nach unten abgerundet wird.

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