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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 169 SGB VII – Erhebung von Säumniszuschlägen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ist nicht zu erheben, wenn

  • 1. dieser einen Betrag von 5 Euro unterschreitet oder
  • 2. ein Säumnis bis zu drei Tagen vorliegt.

Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 169 SGB VII verweisen

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„Was regelt § 169 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“

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