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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 168 SGB VII – Beitragsbescheid

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1.

(2) Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Beitragspflichtigen nur dann aufzuheben, wenn

  • 1. die Veranlagung des Unternehmens zu den Gefahrklassen nachträglich geändert wird,
  • 2. die Meldung nach § 165 Absatz 1 unrichtige Angaben enthält oder sich die Schätzung als unrichtig erweist.
  • 3. (weggefallen)

Wird der Beitragsbescheid aufgrund der Feststellungen einer Prüfung nach § 166 Abs. 2 aufgehoben, bedarf es nicht einer Anhörung durch den Unfallversicherungsträger nach § 24 des Zehnten Buches, soweit die für die Aufhebung erheblichen Tatsachen in der Prüfung festgestellt worden sind und der Arbeitgeber Gelegenheit hatte, gegenüber dem Rentenversicherungsträger hierzu Stellung zu nehmen.

(2a) Enthält eine Meldung nach § 99 des Vierten Buches unrichtige Angaben, unterbleibt eine Aufhebung des Beitragsbescheides nach § 44 des Zehnten Buches zugunsten des Unternehmers, solange die fehlerhaften Meldungen nicht durch den Unternehmer korrigiert worden sind.

(3) Die Satzung kann bestimmen, daß die Unternehmer ihren Beitrag selbst zu errechnen haben; sie regelt das Verfahren sowie die Fälligkeit des Beitrages.

(4) Für Unternehmen nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten wird der Beitrag festgestellt, sobald der Anspruch entstanden und der Höhe nach bekannt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 168 SGB VII verweisen

  • § 166 SGB VII – Auskunftspflicht der Unternehmer und Beitragsüberwachung
  • § 185 SGB VII – Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
  • § 186 SGB VII – Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn

Rechtsprechung zu § 168 SGB VII

17 Entscheidungen zitieren § 168 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 17.12.2015 – B 2 U 2/14 R · 2. Senat

    Leitsatz: In der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge auch dann mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beitragsentrichtung, wenn der Erstattungsanspruch später oder erst nach Ablauf der Verjährungsfrist entsteht (Anschluss an BSG vom 31.3.2015 - B 12 AL 4/13 R = SozR 4-2400 § 27 Nr 6).
  • BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 14/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Abfindung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die auf der Unternehmensfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter beruhen, ist eine Masseverbindlichkeit.
  • BSG, Urt. v. 29.01.2019 – B 2 U 21/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: Für die in der gesetzlichen Unfallversicherung angeordnete Beitragsfreiheit der hauptamtlich im Rettungsdienst Beschäftigten besteht kein unionsrechtliches Durchführungsverbot.
  • BSG, Urt. v. 30.03.2017 – B 2 U 10/15 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, ob und ggf welchen Gesamtschuldner er in welcher Höhe in Haftung nimmt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
  • BSG, Urt. v. 20.07.2010 – B 2 U 7/10 R · 2. Senat

    Leitsatz: Zur Bestimmung des geschätzten Gesamtwerts aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen im Rahmen der Beitragshaftung von Bauunternehmern ist auf den Inhalt des Werk- oder Dienstvertrags zwischen dem Bauherrn und dem Hauptunternehmer abzustellen.
  • BSG, Urt. v. 04.07.2013 – B 2 U 2/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Umschüler sind während des Besuchs privater berufsbildender Schulen, an denen nach Landesrecht kein schulrechtlicher Abschluss erworben und die Schulpflicht nicht erfüllt werden kann, in der gesetzlichen Unfallversicherung als Lernende versichert.

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