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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 165 SGB VII – Nachweise

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Unternehmer haben nach Ablauf eines Kalenderjahres die Arbeitsentgelte der Versicherten und die geleisteten Arbeitsstunden mit dem Lohnnachweis nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beträge für Beschäftigte erhoben werden, bei denen sich die Höhe des Beitrages nach den §§ 155, 156 und 185 Absatz 2 und 4 nicht nach den Arbeitsentgelten richtet, hat der Unternehmer die zur Berechnung der Umlage durch Satzung festgelegten Angaben nach § 99 des Vierten Buches zu melden. Soweit Beiträge für sonstige, nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Versicherte nicht nach den Arbeitsentgelten erhoben werden, werden die vom Unternehmer zur Berechnung der Umlage zu meldenden Angaben sowie das Verfahren durch Satzung bestimmt.

(2) Die Unternehmer nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten haben zur Berechnung der Beiträge einen Nachweis über die sich aus der Satzung ergebenden Berechnungsgrundlagen in der vom Unfallversicherungsträger geforderten Frist einzureichen. Der Unfallversicherungsträger kann für den Nachweis nach Satz 1 eine bestimmte Form vorschreiben.

(3) Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig machen, kann der Unfallversicherungsträger eine Schätzung vornehmen.

(4) Die Unternehmer haben über die den Angaben nach den Absätzen 1 und 2 zugrunde liegenden Tatsachen Aufzeichnungen zu führen; bei der Ausführung eines Dienst- oder Werkvertrages im Baugewerbe hat der Unternehmer jeweils gesonderte Aufzeichnungen so zu führen, dass eine Zuordnung der Arbeitnehmer, der Arbeitsentgelte und der geleisteten Arbeitsstunden der Versicherten zu dem jeweiligen Dienst- oder Werkvertrag gewährleistet ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.

Verweise

Vorschriften, die auf § 165 SGB VII verweisen

  • § 168 SGB VII – Beitragsbescheid
  • § 185 SGB VII – Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
  • § 186 SGB VII – Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn
  • § 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften
  • § 99 SGB IV – Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
  • § 125 SGB V – Verträge zur Heilmittelversorgung

Rechtsprechung zu § 165 SGB VII

7 Entscheidungen zitieren § 165 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 04.07.2013 – B 2 U 2/12 R · 2. Senat

    Leitsatz: Umschüler sind während des Besuchs privater berufsbildender Schulen, an denen nach Landesrecht kein schulrechtlicher Abschluss erworben und die Schulpflicht nicht erfüllt werden kann, in der gesetzlichen Unfallversicherung als Lernende versichert.
  • BGH, Beschl. v. 14.04.2015 – VI ZB 50/14 · 6. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die gerichtliche Geltendmachung des einem Unfallversicherungsträger gegen einen Unternehmer im Falle der Schwarzarbeit zustehenden Regressanspruchs nach § 110 Abs. 1a SGB VII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten und nicht der Zivilrechtsweg eröffnet.
  • BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 16/13 R · 2. Senat

  • BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Satzungsregelung, die es dem Vorstand eines gewerblichen Unfallversicherungsträgers überlässt, die Höhe des einheitlichen Mindestbeitrags festzusetzen, ist mangels gesetzlicher Ermächtigung unwirksam. Die gesetzeswidrige Satzungsbestimmung ist nicht ausnahmsweise vorübergehend weiter anzuwenden (Fortführung von BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R = SozR 4-2700 § 182 Nr 3).
  • BGH, Beschl. v. 09.06.2026 – 1 StR 446/25 · 1. Strafsenat

  • BSG, Urt. v. 18.12.2025 – B 3 KR 9/24 R · 3. Senat

    Krankenversicherung - Vertrag zur Heilmittelversorgung (hier: Physiotherapie) - Schiedsspruch - kein zwingendes Preisfestsetzungsmodell

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