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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 209 SGB VII – Bußgeldvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. einer Unfallverhütungsvorschrift nach § 15 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 zuwiderhandelt,
  • 3. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 2 eine Maßnahme nicht duldet,
  • 3a. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, 3 oder 4 keinen Sicherheitsbeauftragten bestellt,
  • 4. entgegen § 138 die Versicherten nicht unterrichtet,
  • 5. entgegen
  • a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 dieses Buches, jeweils in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches, oder
  • b) § 194

eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

  • 6. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einreicht,
  • 7. entgegen § 165 Abs. 4 eine Aufzeichnung nicht führt oder nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
  • 7a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
  • 8. entgegen § 192 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
  • 9. entgegen § 193 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2, 3 Satz 2, Abs. 4 oder 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  • 10. entgegen § 193 Abs. 9 einen Unfall nicht in das Schiffstagebuch einträgt, nicht darstellt oder nicht in einer besonderen Niederschrift nachweist oder
  • 11. entgegen § 198 oder 203 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

In den Fällen der Nummer 5, die sich auf geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten im Sinne von § 8a des Vierten Buches beziehen, findet § 266a Abs. 2 des Strafgesetzbuches keine Anwendung.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer Versicherten Beiträge ganz oder zum Teil auf das Arbeitsentgelt anrechnet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3a mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

Rechtsprechung zu § 209 SGB VII

3 Entscheidungen zitieren § 209 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Beschl. v. 12.03.2019 – 1 ABR 48/17 · 1. Senat

    Leitsatz: Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle unterrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden.
  • BAG, Urt. v. 07.12.2016 – 4 AZR 322/14 · 4. Senat

    Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft

  • BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 14/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Exkulpation des Hauptunternehmers von der Beitragshaftung im Baugewerbe hängt in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht davon ab, dass er bei Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen darüber hinaus nachweist, eine inhaltliche Prüfung der darin enthaltenen Angaben vorgenommen zu haben.

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