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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 138 SGB VII – Unterrichtung der Versicherten

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

Die Unternehmer haben die in ihren Unternehmen tätigen Versicherten darüber zu unterrichten, welcher Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig ist und an welchem Ort sich seine für Entschädigungen zuständige Geschäftsstelle befindet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 138 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 138 SGB VII

2 Entscheidungen zitieren § 138 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 07.12.2016 – 4 AZR 322/14 · 4. Senat

    Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft

  • BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 13/23 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung

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