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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 137 SGB VII – Wirkung von Zuständigkeitsänderungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Geht die Zuständigkeit für Unternehmen nach § 136 Abs. 1 Satz 4 von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Entscheidung über das Ende der Zuständigkeit des bisherigen Unfallversicherungsträgers gegenüber dem Unternehmen bindend wird, dieser Unfallversicherungsträger für das Unternehmen zuständig. Die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren.

(2) Geht die Zuständigkeit für ein Unternehmen oder einen Unternehmensbestandteil von einem Unfallversicherungsträger auf einen anderen über, ist dieser auch hinsichtlich der Versicherungsfälle zuständig, die vor dem Zuständigkeitswechsel eingetreten sind; die Unfallversicherungsträger können Abweichendes vereinbaren. Satz 1 gilt nicht, wenn die Zuständigkeit für ein Unternehmen von der Zuständigkeit der Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 auf einen anderen Unfallversicherungsträger übergeht.

Rechtsprechung zu § 137 SGB VII

4 Entscheidungen zitieren § 137 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.11.2016 – B 2 U 19/15 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Überweisung eines Unternehmens in die Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers stellt einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. 2. Rechtlich selbstständige Unternehmensbestandteile gehören in der Regel nicht dem Hauptunternehmen an.
  • BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 13/23 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung der Verletztenrente - Höchstjahresarbeitsverdienst - Unternehmensüberweisung - anzuwendendes Satzungsrecht - maßgeblicher Zeitpunkt: Leistungsfall - künftige Dynamisierung

  • BAG, Urt. v. 07.12.2016 – 4 AZR 322/14 · 4. Senat

    Geltung des BLTV GaLaBau Ost iVm. BRTV GaLaBau: "Unterliegen" des Betriebs der Unfallversicherung bei der Gartenbau-Berufsgenossenschaft

  • BSG, Urt. v. 22.02.2012 – B 11 AL 4/11 R · 11. Senat

    Leitsatz: Bei der Berechnung der Insolvenzgeld-Umlage sind auch die Entgelte beurlaubter Beamter, die bei einer Gesellschaft privaten Rechts als Arbeitnehmer beschäftigt und Versicherte im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung waren (§ 360 SGB 3 aF), zu berücksichtigen, selbst wenn für sie keine Gefahr des Lohnausfalls bei Insolvenz des Unternehmers bestand.

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