Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 164 SGB VII – Beitragsvorschüsse und Sicherheitsleistungen

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens können die Unfallversicherungsträger Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben.

(2) Die Unfallversicherungsträger können bei einem Wechsel der Person des Unternehmers oder bei Einstellung des Unternehmens eine Beitragsabfindung oder auf Antrag eine Sicherheitsleistung festsetzen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 164 SGB VII verweisen

  • § 185 SGB VII – Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
  • § 186 SGB VII – Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn

Rechtsprechung zu § 164 SGB VII

4 Entscheidungen zitieren § 164 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 14/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Abfindung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die auf der Unternehmensfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter beruhen, ist eine Masseverbindlichkeit.
  • BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Satzungsregelung, die es dem Vorstand eines gewerblichen Unfallversicherungsträgers überlässt, die Höhe des einheitlichen Mindestbeitrags festzusetzen, ist mangels gesetzlicher Ermächtigung unwirksam. Die gesetzeswidrige Satzungsbestimmung ist nicht ausnahmsweise vorübergehend weiter anzuwenden (Fortführung von BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R = SozR 4-2700 § 182 Nr 3).
  • BSG, Urt. v. 24.09.2025 – B 2 U 14/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Exkulpation des Hauptunternehmers von der Beitragshaftung im Baugewerbe hängt in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht davon ab, dass er bei Vorlage qualifizierter Unbedenklichkeitsbescheinigungen darüber hinaus nachweist, eine inhaltliche Prüfung der darin enthaltenen Angaben vorgenommen zu haben.
  • LSG Bayern, Urt. v. 07.05.2024 – L 1 U 178/21 · 1. Senat

    Leitsatz: Hat ein Beitragsbescheid eine endgültige Beitragsfestsetzung sowie eine Vorschusserhebung für verschiedene Umlagejahre zum Inhalt, so handelt es sich um wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr i.S. von § 144 Abs. 2 Satz 2 SGG. (Rn. 30)

Weitere Entscheidungen zu § 164 SGB VII suchen