Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.
SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 170 SGB VII – Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger
Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.
Rechtsprechung zu § 170 SGB VII
Eine Entscheidung zitiert § 170 SGB VII.
BSG, Urt. v. 06.10.2020 – B 2 U 10/19 R · 2. Senat
Leitsatz: 1. Wird erstmals 16 Tage vor der mündlichen Verhandlung ein umfangreiches neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten übersandt, so kann die Versagung eines Schriftsatznachlasses eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein. 2. Zu den Voraussetzungen des Wegfalls einer Verletztenrente nach anerkannter Posttraumatischer Belastungsstörung wegen einer "Verschiebung der Wesensgrundlage".
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 170 SGB VII nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 170 SGB VII? Zitiere den Wortlaut.“