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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 172 SGB VII – Betriebsmittel

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden

  • 1. für Aufgaben, die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehen sind, sowie für die Verwaltungskosten,
  • 2. zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen.

(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 172 SGB VII verweisen

  • § 185 SGB VII – Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen der Länder und Gemeinden, gemeinsame Unfallkassen, Feuerwehr-Unfallkassen
  • § 186 SGB VII – Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn

Rechtsprechung zu § 172 SGB VII

Eine Entscheidung zitiert § 172 SGB VII.

  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 2 A 1/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: Es überschreitet evident den Aufgabenkreis eines Unfallversicherungsträgers, wenn er Mitarbeitern Dienstfahrzeuge in großem Umfang zur privaten Nutzung bereitstellt und diese nahezu die Hälfte der Gesamtnutzung des Dienstfahrzeugs erreichen kann.

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