Rechtsprechung · LSG Hessen
LSG Hessen, Urteil vom 15.09.2026 – L 3 U 18/26 KL
- Spruchkörper
- 3. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGHE:2026:0915.L3U18.26KL.00
Tenor
1. Die Ziff. 3 und 4 des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Ziff. 2 bis 4 des Haushaltsplangenehmigungsbescheides für 2026 der Beklagten vom 23. Dezember 2025.
Die Klägerin in ihrer Funktion als Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft setzt seit ihrer Errichtung 2013 im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung in der Kontenart (KA) 670 „Zuführung zu den Betriebsmitteln“ keine Prognosewerte, sondern den Wert „0“ (Leerstelle) an. Diese Verfahrensweise wird auch von anderen Berufsgenossenschaften praktiziert. Erst im Rahmen der Festsetzung der Umlage für das abgelaufene Haushaltsjahr durch Umlagebeschluss im April des Folgejahres wird bislang vom Vorstand der Klägerin auch über die Höhe der Betriebsmittelzuführung entschieden. Dies begründet die Klägerin u. a. damit, dass die Höhe ihrer finanziellen Ausstattung erst zum Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres bekannt und der (zusätzliche) Finanzbedarf des laufenden Haushaltsjahres valide prognostizierbar sei.
Beim Auftaktgespräch zum Haushaltsaufstellungsverfahren 2020 am 15. März 2019 hatte sich die Beklagte mit der Klägerin zudem dahingehend verständigt, dass Beschlüsse des Vorstands der Klägerin über die Zuführung zu Betriebsmitteln bzw. zum Rücklagevermögen (KA 671), die zusammen mit dem Umlagebeschluss erfolgen, nicht mehr als überplanmäßige Ausgaben zur Genehmigung vorgelegt werden müssten. Die Beklagte stellte der Klägerin im Nachgang exemplarisch einen Begründungstext der BG BAU zu Vermögenszuführungen zur Verfügung: In der E-Mail der BG BAU an die Rechtsvorgängerin der Beklagten (BVA) vom 20. Februar 2019 heißt es:
„Für eine Betriebsmittelzuführung wird generell kein Ansatz gebildet (Kontenart 670).“
Und unter „Erläuterung zur Kontenart 670“ heißt es dort:
„Über Betriebsmittelzuführungen entscheidet der Vorstand jeweils im Rahmen der Beitragsfußfestsetzung. Eine Planung hierzu erfolgt nicht.“
Im Hinblick auf die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat (ÄSB) am 5. September 2023 ausgesprochene wissenschaftliche Empfehlung, das Parkinson-Syndrom durch Pestizide als neue Berufskrankheit (BK) in die Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufzunehmen, was inzwischen mit Aufnahme der BK Nr. 1322 umgesetzt wurde, erwartete die Klägerin erhebliche Kostensteigerungen zunächst im Bereich der Wie-BK (§ 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)). Ihr Vorstand beschloss daher erhebliche Umlagebeträge für die Jahre 2023 und 2024 und in deren Rahmen hohe Zuführungen zu den Betriebsmitteln. Die Beklagte bezweifelte die Notwendigkeit der Höhe dieser Betriebsmittelzuführungen. Im Nachhinein waren sich die Beteiligten einig, dass die Betriebsmittelzuführungen für die Jahre 2023 und 2024 tatsächlich zu hoch waren, wobei die Klägerin darauf insistiert, dass diese später anders als erwartet verlaufende Entwicklung die ursprüngliche Prognose nicht rechtswidrig werden lasse.
Durch diese Thematik wurde zwischen den Beteiligten eine Diskussion über die rechtmäßige Verwaltungspraxis bei der Aufstellung der Haushaltspläne und insbesondere bei Betriebsmittelzuführungen ausgelöst.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 2025 schließlich mit, dass sie – nach den neueren Erkenntnissen seit April 2024 in Bezug auf die neue BK Morbus Parkinson – von der am 15. März 2019 getroffenen Einigung Abstand nehme. Ab dem Haushaltsjahr 2024 erwarte sie, dass die Klägerin – nach dem entsprechenden Beschluss ihres Vorstands – ihr gemäß § 73 Abs. 2 Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) alle über- und außerplanmäßigen Ausgaben – auch in der Kontengruppe 6 –, die den Betrag von 50.000 € überstiegen, zur Genehmigung im Einvernehmen mit dem Beigeladenen vorlege.
Entsprechend bat die Klägerin die Beklagte gemäß den Vorgaben dieses Schreibens um Genehmigung von überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von rund 40 Mio. € für das Jahr 2024. Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 erläuterte die Klägerin der Beklagten und dem Beigeladenen allerdings ihre Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten erwarteten Vorgehens und berief sich insbesondere auf Vertrauensschutzregelungen und das Gebot der Gleichmäßigkeit des Aufsichtshandelns. Da es sich bei der Betriebsmittelzuführung mit dem Umlagebeschluss bereits nicht um überplanmäßige Ausgaben handele, fehle es an einer Rechtsgrundlage für ein diesbezügliches Genehmigungserfordernis und ihr Selbstverwaltungsrecht sei verletzt. Die Beklagte teilt diese Rechtsauffassung der Klägerin nicht und die Beteiligten tauschten in weiteren Schriftsätzen und bei diversen Besprechungsterminen ihre Rechtsauffassungen aus. Hierbei blieb die Klägerin insbesondere bei ihrer von der Beklagten nicht geteilten Meinung, dass § 152 SGB VII lex specialis zu den Haushaltsvorschriften der §§ 67 ff. SGB IV sei, weswegen keine Veranschlagung der Zuführung zu Betriebsmitteln im Haushaltsplan erfolgen müsse, sondern die Klägerin über die Betriebsmittelzuführung auch erst im Rahmen des Umlageverfahrens und ohne Genehmigung durch den Beklagten entscheiden könne.
Am 6. November 2025 stellte die Vertreterversammlung der Klägerin den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 fest, der in der KA 670 einen Nullansatz enthielt, und legte ihn der Beklagten zur Genehmigung vor.
Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 12. Dezember 2025 und Äußerung der Klägerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2025 genehmigte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 2025 den Haushaltsplan mit Einschränkungen und unter Auflagen. Vorliegend streitgegenständlich sind die Nichtgenehmigung des Nullansatzes in der KA 670 (Ziff. 2) und die Auflagen Ziff. 3 und 4. Nach Ziff. 3 habe die Klägerin eine im Jahr 2026 geplante Zuführung zu den Betriebsmitteln in der KA 670 für das Jahr 2025 als überplanmäßige Ausgabe gemäß § 73 SGB IV, nach dem Beschluss durch den Vorstand der Klägerin, der Beklagten zur Genehmigung – im Einvernehmen mit dem Beigeladenen – vorzulegen, soweit der Betrag von 50.000 € überschritten werde. Die Ausführungen zu Ziff 3. fänden nach Ziff. 4 gleichermaßen Anwendung bei der KA 671. Zur Begründung der Ziff. 2 verwies die Beklagte darauf, dass es in der Vergangenheit jährlich zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 73 SGB IV gekommen sei, weil die Klägerin keine ausreichenden Haushaltsmittel im Rahmen der Haushaltsaufstellung veranschlagt habe. Unter Beachtung der Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV ("Unabweisbarkeit" und "Unvorhersehbarkeit“) sei eine angemessene Betriebsmittelzuführung bereits im Rahmen der Haushaltsaufstellung zwingend geboten. Nach § 67 Abs. 1 SGB IV müssten alle voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres im Haushaltsplan veranschlagt werden, wozu auch die Zuführungen zu den Betriebsmitteln gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV) gehörten. Eine Nichtveranschlagung notwendiger Ausgabemittel in der KA 670 verstoße neben dem Haushaltsgrundsatz der Vollständigkeit auch gegen die Haushaltsgrundsätze der Klarheit und Wahrheit. Die von der Klägerin angenommene Nichtanwendbarkeit von haushaltsrechtlichen Regelungen des SGB IV auf Grund einer Vorrangigkeit des § 152 Abs 1 Satz 3 SGB VII sei nicht vertretbar und stehe im Widerspruch zu § 183 Abs. 5a SGB VII. Die Klägerin solle als vorrangiges Instrument zur Sicherstellung des Beitragsaufkommens angemessene Vorschüsse erheben und eine weitere mögliche Zuführung zu den Betriebsmitteln sei als nachrangiges Instrument zur Liquiditätssicherung zu bewerten. Betriebsmittelzuführungen dienten als eine Art „Risikopuffer“, um u.a. Einnahme- und Ausgabeschwankungen auszugleichen. Die Versagung der Genehmigung des nicht bedarfsgerechten Nullansatzes sei auch ermessensgerecht (Entschließungs- und Auswahlermessen) und verhältnismäßig, da die Klägerin selbst die Erforderlichkeit von Betriebsmittelzuführungen bejahe, die lediglich erst zu einem späteren Zeitpunkt beschlossen werden sollten. Dieser Vorgehensweise der Klägerin unter Nichtanwendung des § 73 SGB IV habe die Aufsichtsbehörde effektiv durch Nichtgenehmigung des Nullansatzes entgegentreten müssen. Die in Ziff. 3 des Bescheides geregelte Genehmigungspflicht von überplanmäßigen Ausgaben sei eine Folge des jährlichen Genehmigungsverfahrens gemäß § 71d SGB IV. Mit der Auflage solle sichergestellt werden, dass die Klägerin trotz ihrer abweichenden Rechtsauffassung einen Antrag auf Genehmigung stellen werde. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Gesetzliche Genehmigungspflichten stünden nicht zur Disposition. Gleiches gelte für Ziff. 4.
Gegen diesen ihr am 7. Januar 2026 zugestellten Bescheid hat die Klägerin am 30. Januar 2026 Klage vor dem Hessischen Landessozialgericht erhoben. Ein darüber hinaus anhängig gemachtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren wurde von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem der Vorstand der Klägerin am 21. April 2026 den Umlagebeschluss für die Umlage 2025 im bisher praktizierten Verfahren gefasst und dabei eine Betriebsmittelzuführung von rund 52 Mio. € beschlossen hatte. Eine Vorlage zur Genehmigung ist bislang nicht erfolgt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte zu Unrecht von ihr verlange, die Zuführung zu den Betriebsmitteln bereits bei der Haushaltsaufstellung für das kommende Haushaltsjahr zu veranschlagen, und hält aufgrund des ihr insoweit zustehenden Wahlrechts die bisherige, im Einvernehmen mit der Beklagten praktizierte Vorgehensweise weiterhin für rechtmäßig. Diese sei im Hinblick auf die Schwierigkeiten, bei fehlender Etatreife einen realistischen Wert für Betriebsmittelzuführungen bereits im Haushaltsplan für das Folgejahr zu veranschlagen, auch praktikabler und zielgenauer. Bei dem im Haushaltsplan eingetragenen Leertitel handele es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der Vollständigkeit. Als ausgewiesener Bestandteil des Haushaltsplans ergebe sich aufgrund des begründeten „Nullansatzes“/Leertitels die Rechtsgrundlage und Ermächtigung für die Verwaltung, im Verlauf des Jahres diese Haushaltstelle zu bewirtschaften. Aufgrund einer Erläuterung zur KA 670 im Haushaltsplan werde auch dem haushaltsrechtlichen Transparenzgebot hinreichend Rechnung getragen. Die Nichtgenehmigung des Nullansatzes durch die Beklagte sei zudem ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig. Es werde letztlich kein legitimes Ziel verfolgt. Insbesondere das Ansparen eines umfassenderen Betriebsmittelstocks sollte zu Gunsten der Mitgliedsunternehmen gerade unterbleiben, um so „das Geld auf den Höfen zu belassen“. Dies werde auch durch die Sollvorschrift des § 183 Abs. 5a SGB VII gestützt. Auch die Auflagen in Ziff. 3 und 4 seien rechtswidrig. Bei den Betriebsmittelzuführungen im Rahmen des Umlageverfahrens handele es sich nicht um Ausgaben im Sinne von § 73 SGB IV und mangels Mittelabflusses fehle insbesondere die Kassenwirksamkeit. Dies werde durch die Gesetzessystematik, die Differenzierung in § 21 SGB IV, die Begriffsdefinition der Betriebsmittel in § 81 SGB IV und die Stellung des § 172 im SGB VII bestätigt. Unabhängig davon liege keine Außer- oder Überplanmäßigkeit vor. Entsprechendes gelte für die Zuführungen zur Rücklage. Die Auflagen unter den Ziffern 3 und 4 des Genehmigungsbescheides entbehrten daher einer Rechtsgrundlage und verletzten das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin, da sie letztlich auf eine im Rahmen des Haushaltsgenehmigungsverfahrens nicht vorgesehene Zweckmäßigkeitskontrolle hinausliefen. Das Vorgehen der Beklagten stelle darüber hinaus einen Verstoß gegen das Gebot gleichmäßigen Aufsichtsverhaltens dar, wenn die Beklagte bei den sich wie die Klägerin verhaltenden gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen einschreite. Eine von der Beklagten behauptete und aufsichtsrechtlich durchzusetzende Pflicht zur Betriebsmittelzuführung zwingend und ausschließlich im Rahmen der Haushaltsaufstellung könne nicht von der Vorlagepflicht des Haushaltsplans abhängen. Auch die teilweise Finanzierung der Klägerin mit Bundesmitteln – wobei es sich nur um einen Anteil von unter 10 % handele, der auch nur bestimmten Mitgliedsunternehmen in Form von Subventionen zustehe – und die Regelung des § 71d SGB IV rechtfertigten keine Ungleichbehandlung. Die Klägerin stützt ihre Rechtsauffassung insgesamt auf ein von ihrem Prozessbevollmächtigten für sie unter dem 31. Oktober 2025 erstattetes Rechtsgutachten.
Die Klägerin beantragt,
hinsichtlich der Ziffern 2 bis 4 des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025,
1. die Regelung zu Ziffer 2 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Nullansatz in der Kontenart (KA) 670 (Zuführungen zu den Betriebsmitteln) im Einzelplan 1 (Landwirtschaftliche Unfallversicherung – LUV) des Haushaltsplans 2026 SVLFG zu genehmigen, sowie
2. die Auflagen in den Ziffern 3 und 4 ersatzlos aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 hat der Senat auf Antrag der Beklagten das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) gemäß § 75 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Ziffern des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025 rechtmäßig seien, und wiederholt und vertieft die Bescheidbegründung. § 152 SGB VII ersetze nicht die Haushaltsregelungen der §§ 67 ff. SGB IV, da diese für alle Träger der Sozialversicherung unabhängig vom Verfahren zur Beitragserhebung Geltung beanspruchten; vielmehr stünden beide Rechtsvorschriften nebeneinander. Die Zuführung von Betriebsmitteln gehöre grundsätzlich im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu den veranschlagungspflichtigen Haushaltspositionen im Sinne des § 5 Abs. 2 SVHV. Die KA 670 stelle aufgrund ihrer haushaltsystematischen Stellung in Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 Nr. 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) in der Kontenklasse 6 eine „Ausgabeposition“ – auch im Sinne von § 73 Abs. 1 SGB IV – dar. Daran ändere auch die systematische Eingliederung der Betriebsmittel im SGB VII nichts. Entsprechendes gelte auch für die Zuführungen zur Rücklage in der KA 671. Die Verweigerung der Genehmigung des Nullansatzes sei rechtmäßig, da dieser gegen haushaltsrechtliche Anforderungen und wesentlichen Haushaltsgrundsätze des SGB IV verstoße. Der Ansatz eines Leertitels wäre allenfalls dann vertretbar, wenn eine Bezifferung auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht annähernd möglich wäre und auch ein Mindestansatz nicht ermittelt werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zwar könne die Klägerin grundsätzlich wählen, ob sie eine Zuführung zu den Betriebsmitteln bereits im Rahmen der Haushaltsaufstellung gemäß § 71d SGB IV in Ansatz bringe oder diese erst mit der Festsetzung der Umlage für das Vorjahr vornehme. Allerdings müsse sich die Klägerin bei der Betriebsmittelzuführung im Rahmen der Umlage an der zuvor im Haushaltsplan genannten Veranschlagungshöhe „orientieren“. Sollte sich die Veranschlagungshöhe der KA 670 im Rahmen der Umlagefestsetzung als zu niedrig erweisen (unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Nullansatz handele oder um einen veranschlagten Betrag), stelle sich im Rahmen des § 73 SGB IV die Frage, ob eine „Unvorhersehbarkeit und Unabweisbarkeit“ vorgelegen habe. Die Ungleichbehandlung der Klägerin im Vergleich zu den gewerblichen Berufsgenossenschaften sei vom Gesetzgeber beabsichtigt und dadurch sachlich begründet, dass bei jenen kein Genehmigungsvorbehalt des Haushaltsplanes bestehe, weil diese nicht staatlich mitfinanziert würden – ohne dass es insoweit auf die Finanzierungsform ankomme. Im Rahmen der präventiven Rechtskontrolle sei es geboten gewesen, die notwendige Veranschlagung in der KA 670 und die Vorlage überplanmäßiger Ausgaben zur Genehmigung zu fordern, da ein erneuter Gesetzesverstoß der Klägerin gegen das Wirtschaftlichkeitsprinzip gemäß § 69 SGB IV drohe. Die „spezielle Finanzierungsform“ des Umlageverfahrens neben dem Haushaltsaufstellungsverfahren gemäß den §§ 67 ff. SGB IV, als Ausfluss des Selbstverwaltungsrechts der Klägerin, werde nicht in Abrede gestellt. Dies widerspreche auch nicht der von der Klägerin gewünschten Maxime, dass „das Geld auf den Höfen bleiben soll“. Das gesetzlich geregelte Haushaltsverfahren und die dabei zugrunde zu legenden Grundsätze sollten jedoch sicherstellen, dass die Mitgliedsunternehmen nicht stärker belastet würden, als es für die Sicherstellung der Liquidität zwingend erforderlich sei. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatprinzip sei durch schlichte Anwendung der gesetzlichen Rechtsgrundlage nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Da es bei dem streitgegenständlichen Haushaltsplangenehmigungsbescheid um eine Aufsichtsangelegenheit gegenüber der Klägerin als Sozialversicherungsträger geht und das Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS) auf Beklagtenseite als Bundesbehörde die Aufsicht über die Klägerin ausführt, ist das Landessozialgericht gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 2 SGG erstinstanzlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Landessozialgerichts Darmstadt ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Klägerin ihren Sitz in der Stadt Kassel hat, die im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts liegt.
Die Klage ist zulässig.
Die auf die Aufhebung der Ziff. 2 bis 4 des Genehmigungsbescheides der Beklagten vom 23. Dezember 2025 gerichtete Klage ist als Aufsichtsklage gemäß § 54 Abs. 3 SGG statthaft; hinsichtlich Ziff. 2 in Form einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gerichtet auf Genehmigung des Nullansatzes. Anders als die Versagung steht die Genehmigung des Haushaltsplans nicht im Ermessen der Aufsichtsbehörde, sondern die Klägerin hat einen gebundenen Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung, wenn kein Versagungsgrund vorliegt. Bezüglich der Ziffern 3 und 4 ist eine reine Anfechtungsklage ausreichend. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilanfechtung bestehen keine Bedenken. Die Klägerin ist auch klagebefugt, da sie durch die angefochtenen Ziffern des Genehmigungsbescheides beschwert ist. Zwar geht mit der Versagung der Genehmigung des Nullansatzes in Ziff. 2 kein Bewirtschaftungsverbot der KA 670 einher, wie die Beklagte wiederholt bestätigt hat. Allerdings entfaltet Ziff. 2 dadurch belastende Rechtsfolgen für die Klägerin, dass sie entweder einen Nachtragshaushalt verabschieden muss oder die „fiktive Null“ zu einer „echten Null“ wird, mit der Konsequenz, dass die Klägerin, wenn sie ohne entsprechenden Ansatz im Haushaltsplan dennoch im Rahmen der späteren Umlage Betriebsmittelzuführungen für 2026 in der KA 670 beschließt, Gefahr läuft, dass die Beklagte diese als außerplanmäßige Ausgaben wertet und – wenn ein Betrag von 50.000 € überschritten wird – eine Vorlage des entsprechenden Beschlusses zur Genehmigung verlangt und diese nach § 73 Abs. 2 Satz 5 SGB IV versagt. Mit der Nichtgenehmigung des Nullansatzes wird der bisherigen Verfahrensweise der Klägerin, über Betriebsmittelzuführungen erst und allein im Rahmen des Umlagebeschlusses und ohne Genehmigung durch die Beklagte zu entscheiden, die Grundlage entzogen. Dies ist ausreichend, um die Klagebefugnis zu begründen. Die Beschwer bezüglich der Ziff. 3 ist nicht dadurch entfallen, dass der Vorstand der Klägerin am 21. April 2026 den Umlagebeschluss für die Umlage 2025 im bisher praktizierten Verfahren gefasst und dabei eine Betriebsmittelzuführung von rund 52 Mio. € beschlossen hat, ohne diesen Beschluss über die Betriebsmittelzuführung bislang der Beklagten zur Genehmigung vorzulegen. Durch den Beschluss ist keine Erledigung eingetreten und die Vorlagepflicht ist nicht entfallen, so dass die Ziff. 3 auch darüber hinaus weiter Rechtswirkung entfaltet. Eines Vorfahrens bedurfte es gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht, da der streitgegenständliche Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde erlassen worden ist. Die Klage wurde auch form- und fristgerecht (§§ 87, 90 SGG) erhoben.
Die Klage ist in der Sache nur teilweise begründet. Die streitgegenständliche Ziff. 2 des Haushaltsgenehmigungsbescheides der Beklagten vom 23. Dezember 2025 ist nicht zu beanstanden (1.), aber Ziff. 3 und 4 sind aufzuheben (2.).
Rechtsgrundlage des Genehmigungsbescheides ist § 71d Abs. 3 SGB IV. Danach bedürfen der Haushaltsplan und der Kostenverteilungsschlüssel der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erteilt.
§ 71d SGB IV wurde mit Wirkung zum 1. August 2002 nach Art. 5 Nr. 3, Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom 17. Juli 2001 in das SGB IV eingefügt. Ziel des LSVOrgG war es, die Organisationsstrukturen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz und dem Strukturwandel in der Landwirtschaft anzupassen. Hierzu sollten auch die Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger gestärkt werden (Gesetzesbegründung BT-Drs. 14/5314, S. 1, 21; Koch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 71d SGB IV (Stand: 01.08.2021), Rn. 2). Denn 1999 trug der Bund rund 32 % der Ausgaben der landwirtschaftlichen Unfallversicherung (BT-Drs. 14/5314 S. 10). Zuvor sah der frühere § 70 SGB IV Regelungen vor, die denjenigen für die allgemeine Sozialversicherung entsprachen. Danach waren die Haushaltspläne der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie der landwirtschaftlichen Krankenkassen der Aufsichtsbehörde nur dann zur Genehmigung vorzulegen, wenn diese es ausdrücklich verlangte.
Der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid wurde von der Beklagten als zuständiger Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Beigeladenen nach vorheriger Anhörung der Klägerin formell rechtmäßig erlassen. Zwar war die Anhörungsfrist von 11 Tagen sehr knapp bemessen. Dies ist jedoch unter Berücksichtigung des vorangegangenen ausführlichen Austauschs der Beteiligten vorliegend als ausreichend zu betrachten. Nur ergänzend ist im Übrigen festzuhalten, dass es zumindest fraglich erscheint, ob es sich bei der Ablehnung einer Genehmigung, wie sie in Ziff. 2 des streitigen Bescheides verfügt ist, überhaupt um einen eingreifenden Verwaltungsakt im Sinne von § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) handelt.
1. Die Beklagte hat die Genehmigung des Nullansatzes in der KA 670 in Ziff. 2 materiell rechtmäßig versagt, da dieser Ansatz wegen Verstoßes gegen gesetzliche Haushaltsvorschriften, insbesondere den Grundsatz der Vollständigkeit (§ 67 SGB IV) und die in der SVHV zum Ausdruck kommenden Grundsätze der Klarheit und Wahrheit, verstößt und damit ein Versagungsgrund im Sinne des § 71d Abs. 3 Satz 3 SGB IV gegeben ist.
Nach § 71d Abs. 3 Satz 3 SGB IV kann die Aufsichtsbehörde die Genehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne Ansätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Besonderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu berücksichtigen.
Die Versagung der Genehmigung steht somit im pflichtgemäßen Ermessen der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde muss in der Versagensentscheidung ihre tragenden Überlegungen zum Ausdruck bringen. Die Genehmigung kann nur versagt werden, „soweit“ (mindestens) einer der aufgeführten Maßstäbe verletzt wurde (Koch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 71d SGB IV (Stand: 01. August 2021), Rn. 15).
Die Teilversagung der Genehmigung für den Nullansatz in der KA 670 ist rechtmäßig.
Die in § 71d Abs. 3 Satz 3 SGB IV ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit der Versagung der Genehmigung auch für einzelne Ansätze beschränkt sich nicht auf eine Kürzung von in konkreter Höhe vorgenommenen Haushaltsansätzen, sondern ermächtigt die Beklagte nach Sinn und Zweck der Regelung umgekehrt auch, die Genehmigung des vorliegenden Nullansatzes zu versagen, um die Klägerin im Wege eines Nachtragshaushalts überhaupt zu einer Beplanung der KA 670 zu veranlassen.
Der Nullansatz in der KA 670 verstößt gegen (formalgesetzliche) Haushaltsgrundsätze und ist daher rechtswidrig.
Nach § 67 Abs. 1 SGB IV stellen die Versicherungsträger für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dient der Haushaltsplan der Feststellung der Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind. Mit dem Begriff der erforderlichen „Mittel“ sind an dieser Stelle nicht nur die Ausgaben des Trägers gemeint, sondern er ist vielmehr haushaltswirtschaftlich, d. h. umfassend, zu verstehen und erstreckt sich auch auf die Einnahmen, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und Stellen. Da der Haushalt eine Deckungsfunktion hat, ist die Veranschlagung auch der Einnahmen notwendig, um im Rahmen des Haushaltsausgleiches festzustellen, ob die Ausgaben durch die Einnahmen beglichen werden können, vgl. § 69 Abs. 1 SGB IV. Der Begriff der Erforderlichkeit ist Teil der Zweck-Mittel-Relation und steht somit in Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsprinzip (Burdinski in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 68 SGB IV (Stand: 01. August 2021), Rn. 13 f.). Nach § 69 Abs. 2 SGB IV hat der Versicherungsträger bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sicherzustellen, dass er die ihm obliegenden Aufgaben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfüllen kann. Neben diesen Grundsätzen und dem Grundsatz der Einheitlichkeit kommt in § 67 SGB IV der Grundsatz der Vollständigkeit zum Ausdruck (vgl. auch § 76 Abs. 1 SGB IV). Dieser verlangt, dass die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe in den Haushaltsplan eingestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht nennt diesen Grundsatz eine „Kernbestimmung der Haushaltsverfassung“ (BVerfG v. 18. April 1989 – 2 BvF 1/82 – BVerfGE 79, 311, 329). Sie ist Grundlage einer bedarfsdeckenden Planung und einer effizienten Kontrolle durch die Selbstverwaltung. Der Nachweis der vollständigen Einnahmen und Ausgaben verhindert, dass Mittel zu Zwecken herangezogen werden, die nicht im Einklang mit § 30 SGB IV stehen. Nach § 30 SGB IV darf der Versicherungsträger nur Mittel zur Erfüllung seiner gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben bzw. für seine Verwaltungskosten verwenden. Werden aber z.B. Einnahmen nicht ausgewiesen, könnten diese Mittel anderen Zwecken zugeführt werden. Weitere im SGB IV verankerte Haushaltsgrundsätze sind die Grundsätze der Ausgeglichenheit (§ 69 Abs. 1 SGB IV), der Vorherigkeit (§ 72 Abs. 1 SGB IV) sowie der Öffentlichkeit (§ 70 SGB IV).
Untergesetzliche Normen, welche die Regelungen zur Aufstellung, Feststellung, Ausführung und Kontrolle des Haushaltes ergänzen, sind die SVHV und die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung (SVRV). Ergänzt werden diese durch die SRVwV und die Kontenrahmen der Sozialversicherungsträger, welche Vorschriften zur Rechnungslegung beinhalten (Burdinski in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 67 SGB IV (Stand: 1. August 2021), Rn. 8).
Auch aus der SVHV ergeben sich Haushaltsgrundsätze. So bezieht sich der sich aus § 1 Abs. 2 SVHV ergebende Grundsatz der Haushaltsklarheit auf den Aufbau und die Struktur des Haushaltsplanes. Ziel ist es auch hier, den Haushaltsplan so zu gestalten, dass größtmögliche Transparenz und Vergleichbarkeit geschaffen werden. § 1 Abs. 2 SVHV bestimmt deshalb, dass sich die Gliederung des Haushaltsplanes und die Bezeichnung der Haushaltsstellen an dem für den jeweiligen Träger geltenden Kontenrahmen zu orientieren haben. Die Kontenrahmen für die einzelnen Versicherungszweige sind in § 25 Abs. 2 SRVwV Anlage 1-6 niedergelegt; der Kontenrahmen für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung findet sich in Anlage 2. Sie ist gegliedert in Kontenklassen, Kontengruppen und Kontenarten (Anlage 2 zu § 25 Abs. 2 SRVwV, unter A.1). Der Grundsatz der Haushaltswahrheit bezieht sich auf die inhaltliche Gestaltung des Haushaltsplans. Bei der Planung ist die Höhe der Ansätze so zu bemessen, wie sie bei größtmöglicher Sorgfalt vorauszuschauen sind. Dabei ist der Träger verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen zu nutzen, auch wenn dies einen gewissen Aufwand bedeutet. Dieser muss allerdings im Verhältnis zum Nutzen stehen (Burdinski in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 67 SGB IV (Stand: 1. August 2021), Rn. 46).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist der Beklagten zuzustimmen, dass die Zuführung von Betriebsmitteln gemäß § 172 SGB VII in der KA 670, welche in die Kontengruppe 67 „Zuführungen zu den Vermögen“ in der Kontenklasse 6 „Vermögensaufwendungen und sonstige Aufwendungen“ gehört, grundsätzlich im Rahmen der Haushaltsaufstellung zu den veranschlagungspflichtigen Haushaltspositionen im Sinne des § 5 Abs. 2 SVHV gehört. Danach gelten als Einnahmen und Ausgaben u. a. auch die Entnahmen aus dem Vermögen und die Zuführungen zum Vermögen (Nr. 4). Die Veranschlagung der Zuführung zu den Betriebsmitteln im Haushaltsplan ist insbesondere zur Wahrung der Haushaltsgrundsätze der Vollständigkeit sowie der Klarheit und Wahrheit erforderlich.
Von diesen Haushaltsgrundsätzen ist vorliegend keine Ausnahme in Form eines „Nullansatzes“ bzw. Leertitels gerechtfertigt. Hierbei handelt es sich um einen Titel mit Zweckbestimmung, aber ohne Geldansatz (Gero-Fal Borrmann in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) IV Kommentar – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, April 2018, § 73 SGB 4, Rn. 7). Insoweit besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass mit dem streitigen Nullansatz keine „Null im mathematischen Sinne“ und also nicht gemeint ist, dass die Klägerin prognostisch davon ausginge, bezogen auf das Haushaltsjahr 2026 tatsächlich keinerlei Betriebsmittelzuführung vornehmen zu wollen. Vielmehr geht es gerade nicht um einen „Strichansatz“, sondern darum, dass die Klägerin die Betriebsmittelzuführung, deren Notwendigkeit sie im Grundsatz auch für das Haushaltsjahr 2026 gar nicht in Frage stellt, entsprechend dem bisher geübten Verfahren anlässlich der Umlagefestsetzung erstmals beziffern möchte, so dass sich die zwischen den Beteiligten streitigen Fragen der Wahrung der Haushaltsgrundsätze stellen.
Selbst wenn dabei dem haushaltsrechtlichen Transparenzgebot und damit dem Grundsatz der Haushaltsklarheit mit einer Erläuterung zur KA 670 im Haushaltsplan, dass Betriebsmittelzuführungen mit dem Umlagebeschluss erfolgen werden, hinreichend Rechnung getragen werden könnte – wie von der Klägerin vorgetragen –, so verstößt der Nullansatz vorliegend dennoch jedenfalls gegen die Haushaltsgrundsätze der Vollständigkeit und Wahrheit. Die Ausbringung eines solchen Leertitels wäre allenfalls dann vertretbar, wenn sich der Ansatz auch bei Anwendung größter Sorgfalt nicht annähernd beziffern ließe und auch ein Mindestansatz nicht ermittelt werden könnte. Der Klägerin ist es vorliegend jedoch durchaus möglich, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Vorsichtsprinzips, eine realistische Summe für Zuführungen zu den Betriebsmitteln zu benennen. Dies bestreitet auch die Klägerin nicht; sie hält die Prognose bzgl. der erforderlichen Betriebsmittelzuführung im Umlagebeschluss lediglich für deutlich valider als zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung (vgl. Rechtsgutachten Prof. Dr. E. vom 31. Oktober 2025, Rn. 131). Betrachtet man die Betriebsmittelzuführungen in den Jahren 2018 bis 2022 so bewegten sich diese in einem Rahmen zwischen 16,5 Mio. € und 34 Mio. €. Hingegen wurden im Jahr 2023 136,4 Mio. € zugeführt und im Jahr 2024 in Abstimmung mit der Beklagten letztlich 39,7 Mio. € (ursprünglich von der Klägerin geplant waren 100 Mio. €). Ausreißer wie 2023 im Zusammenhang mit den prognostizierten Mehrkosten aufgrund der (Wie-)BK Morbus Parkinson können allerdings nicht als Argument dafür dienen, dass überhaupt keine Veranschlagung von Betriebsmittelzuführungen im Haushaltsplan möglich ist, sondern dürften eher eine Unvorhersehbarkeit überplanmäßiger Ausgaben im Rahmen des § 73 Abs. 1 SGB IV begründen. Wenn aber eine Zuführung zu den Betriebsmitteln über 50.000 € für das Haushaltsjahr 2026 im Rahmen der Umlage tatsächlich von der Klägerin beabsichtigt ist, was vorliegend unstreitig ist, und ihr eine Veranschlagung zumindest eines Mindestansatzes möglich ist – wovon der Senat ausgeht –, steht es der Klägerin entgegen ihrer Auffassung nicht frei, von einer Veranschlagung im Haushaltsplan unter Anwendung einer Leerstelle abzusehen und dann ohne Haushaltsansatz eine Zuführung zu den Betriebsmitteln im Wege der Umlage vorzunehmen. Es ist zwar durchaus einleuchtend, dass letztere auf einer valideren Grundlage basiert, als dies vorab bei der Haushaltsplanaufstellung möglich ist. Dies ist jedoch bereits dem Begriff der Prognose im Vergleich zu einer nachträglichen Festsetzung immanent. Zwischen der Aufstellung des Haushalts im dritten Quartal eines Kalenderjahres und dem Zeitpunkt, zu dem die „Bücher geschlossen“ werden und damit der Umlagebedarf konkret berechnet sowie die zusätzlich benötigten (mit der Umlage zu erhebenden) Betriebsmittel prognostiziert werden können (Ende des ersten Quartals/ im zweiten Quartal des nächsten Haushaltsjahres), liegen rund eineinhalb Jahre. In dieser Zeit verbessert sich die Prognosegrundlage für den Bedarf an Betriebsmitteln dadurch, dass die konkret umzulegenden Ausgaben des Vorjahres feststehen und bis zum zweiten Quartal des nächsten Haushaltsjahres regelmäßig bereits mehr Informationen über das bisherige Leistungsgeschehen, die Lohnentwicklung etc. und damit den Bedarf für den Rest des Haushaltsjahres vorliegen.
Das macht eine Prognose aber nicht unmöglich oder unzumutbar, sondern schließt nur eine exakte Bezifferung der Zuführung zu den Betriebsmitteln bereits bei der Haushaltsaufstellung aus. Derart hohe Anforderungen stellt das Haushaltsrecht jedoch auch gar nicht an die Veranschlagung. Vielmehr ist die Höhe der Ansätze im Haushaltsplan so zu bemessen, wie sie bei größtmöglicher Sorgfalt vorauszuschauen sind. Dabei ist der Träger verpflichtet, alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen zu nutzen, auch wenn dies – im Rahmen der Verhältnismäßigkeit – einen gewissen Aufwand bedeutet (s.o.). Diesen Anforderungen kann die Klägerin gerecht werden und jedenfalls einen Mindestansatz ermitteln. Aufgrund dieser Option eines Mindestansatzes vermag auch die Kritik der Klägerin, dass sie durch eine derartige Veranschlagung unter der KA 670 „zur Bank“ würde, im Ergebnis nicht zu überzeugen. Letztlich ist der Klägerin und ihren Selbstverwaltungsorganen ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen, in dessen Rahmen der Ansatz bestimmt werden kann. Falls sich der Ansatz schließlich doch im Ergebnis als zu hoch herausstellt, ist auch zu beachten, dass kein Zwang besteht, die veranschlagten Haushaltsmittel auch tatsächlich zu verausgaben. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst von einem Wahlrecht zwischen dem von ihr favorisierten Vorgehen und einer Beplanung der KA 670 bereits im Rahmen der Haushaltsaufstellung ausgeht, was nicht plausibel wäre, wenn letzteres gar nicht möglich wäre.
Die Anwendbarkeit der haushaltsrechtlichen Vorschriften des SGB IV und der SVHV wird schließlich auch nicht durch § 152 SGB VII verdrängt, sondern beide Regelungen stehen nebeneinander und haben einen unterschiedlichen Blickwinkel: Während im Haushaltsplan eine angemessene Betriebsmittelzuführung für das zu planende Haushaltsjahr vorausschauend zu veranschlagen ist, kommt § 152 Abs. 1 Satz 3 SGB VII erst im Rahmen der Umlagefestsetzung nach dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung zur Anwendung. In diesem Zusammenhang regelt § 152 SGB VII nach Auffassung des Senats (nur) die gebundene Verwendung der Umlagemittel für die Bedarfsdeckung des abgelaufenen Kalenderjahres (einschließlich der nötigen Beträge für Rücklage und Verwaltungsvermögen) sowie zur Betriebsmittelzuführung. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb die Sonderregelung des Umlageverfahrens zur Aufbringung der Mittel gem. § 152 SGB VII die unabhängig vom Verfahren zur Beitragserhebung für alle Sozialversicherungsträger geltenden Haushaltsregelungen der §§ 67 ff. SGB IV ersetzen sollten. Nur durch das Nebeneinander wird die Einhaltung der wesentlichen Haushaltsgrundsätze gesichert; gleichzeitig wird das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin gewahrt. Die Klägerin hat sich mit ihrer Argumentation primär dagegen gewandt, dass eine Betriebsmittelzuführung ausschließlich im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung und nicht auch mit der Umlage erfolgen könne. Dies wird jedoch auch von der Beklagten gar nicht behauptet, wobei es sich allerdings – ausgehend von der insoweit übereinstimmenden Rechtsauffassung der Beklagten und des Senats – bei einer ausschließlich mit der Umlagefestsetzung erfolgenden Betriebsmittelzuführung wohl eher um eine theoretische Möglichkeit handelt. Denn die Klägerin muss sich bei der Betriebsmittelzuführung im Umlagebeschluss im auf die Haushaltsdurchführung folgenden Jahr an der zuvor im Haushaltsplan für dieses Jahr genannten Veranschlagungshöhe orientieren. Andernfalls läuft sie Gefahr, dass jedenfalls eine um 50.000 € höhere Betriebsmittelzuführung im Rahmen der Umlagefestsetzung von der Beklagten im Rahmen des § 73 SGB IV nicht als unvorhersehbar und unabweisbar angesehen und daher nicht genehmigt wird. Eine Zuführung zu Betriebsmitteln ist im Rahmen der Umlage nach § 152 SGB VII somit unstreitig zulässig und erfolgt lediglich anknüpfend an die entsprechende vorherige Veranschlagung im Haushaltsplan.
Dass Betriebsmittelzuführungen bei der Aufstellung des Haushaltsplans außer Acht gelassen werden dürften, ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, da diese sich nicht mit dem Verhältnis zwischen Umlageverfahren und Haushaltsrecht auseinandersetzt, sondern mit der vorliegend nicht streitigen rechtlichen Zulässigkeit der Betriebsmittelzuführung mit der Umlage (BSG, Urteile vom 18. April 2000 – B 2 U 2/99 R, und 28. Januar 1966 – 2 RU 171/60).
Hiervon ausgehend kann die Klägerin eine Genehmigung des Nullansatzes auch nicht unter Verweis auf das Gebot gleichmäßigen Aufsichtsverhaltens gegenüber verschiedenen Unfallversicherungsträgern (a), Vertrauensschutzgründe (b) oder das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin verlangen (c).
a) Selbst wenn man davon ausginge, dass die von der Beklagten angeführten sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Klägerin im Vergleich zu den gewerblichen Unfallversicherungsträgern durch die Aufsichtsbehörde diese nicht hinreichend rechtfertigen würden, könnte die Klägerin hieraus schon deswegen kein für sie günstigeres Ergebnis ableiten, da sie keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen kann.
Im Übrigen lassen sich dem Gesetz durchaus Gründe entnehmen, die eine Rechtfertigung eines unterschiedlichen Vorgehens im Rahmen des in Aufsichtsangelegenheiten bestehenden Ermessens nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen: So müssen die gewerblichen Berufsgenossenschaften ihren Haushaltsplan der Beklagten nur auf deren Verlangen vorlegen (§ 70 Abs. 2 SGB IV); das Gesetz sieht insoweit keine Genehmigungspflicht vor, während im Falle des Haushaltsplans der Klägerin ein Genehmigungsvorbehalt nach § 71d SGB IV besteht. Dies für sich allein genommen mag es zwar nicht rechtfertigen, wenn die Beklagte bei gewerblichen Berufsgenossenschaften im Falle eines Nullansatzes in der KA 670 in deren Haushaltsplan – trotz Ausübung ihres Prüfrechts – gar nicht tätig wird und bei der Klägerin die Genehmigung des Nullansatzes versagt. Denn die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass eine Pflicht zur Mittelveranschlagung in der KA 670 im Haushaltsplan nicht davon abhängen kann, ob der Haushaltsplan von der Aufsicht zu genehmigen oder ihr nur auf deren Verlangen vorzulegen ist. Allerdings kommt als weiterer und wesentlicher Gesichtspunkt der Hintergrund dieser unterschiedlichen Regelungen hinzu: Anders als die gewerblichen Unfallversicherungsträger, bei denen Betriebsmittel ausschließlich der Vorfinanzierung dienen, da – abgesehen von Vorschüssen – keine weiteren Finanzierungsmittel zur Verfügung stehen, und die Finanzierung grundsätzlich allein auf Beiträgen beruht, wird die Klägerin zumindest teilweise – wenn auch in schwankender Höhe – aus Bundesmitteln mitfinanziert, auch wenn dies, wie die Klägerin betont, wirtschaftlich der Förderung bestimmter Mitgliedsunternehmen dient. Diese früher sogar rund ein Drittel betragende staatliche Mitfinanzierung war gerade der Grund für die Schaffung weitergehender gesetzlicher Mitwirkungs- und Genehmigungsvorschriften zugunsten der Beklagten (vgl. BT-Drs. 14/5314, S. 1 und S. 21), wovon diese vorliegend rechtskonform Gebrauch macht. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass diese Unterschiede keine ausreichende Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung der Unfallversicherungsträger sind, könnte die Klägerin nicht mit Erfolg eine Gleichheit im Unrecht für sich beanspruchen.
b) Auch Vertrauensschutzgründe stehen der Regelung in Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides vom 23. Dezember 2025 nicht entgegen. Aus dem Gespräch der Klägerin mit der Beklagten am 15. März 2019 ergibt sich zwar im Kontext mit der im Nachgang als Muster übersandten E-Mail der BG Bau, dass seinerzeit Einigkeit bestand, im Haushaltsplan keinen Ansatz für eine Betriebsmittelzuführung zu bilden und die Erläuterung aufzunehmen, dass über Betriebsmittelzuführungen der Vorstand jeweils im Rahmen der Beitragsfußfestsetzung entscheidet. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit dieser Vereinbarung handelt es sich hierbei aber weder um einen öffentlichen rechtlichen Vertrag noch ergibt sich hieraus eine Zusage, dass diese Vorgehensweise für alle Zeit so beibehalten wird. Letztlich können auch die Gründe, aus denen die Beklagte mit Schreiben vom 10. Januar 2025 von der früheren Vorgehensweise Abstand genommen hat, dahingestellt bleiben, da die Nichtgenehmigung des Nullansatzes in der KA 670 und damit das Ziel, eine Veranschlagung im Haushaltsplan in dieser Kontenart zu erreichen, der Gesetzeslage entspricht. Einem rechtmäßigen Aufsichtshandeln kann kein Vertrauen auf eine frühere anderweitige Handhabe entgegengehalten werden. Zudem hat die Beklagte der Klägerin die Abkehr von der Vereinbarung vom 15. März 2019 auch lange vor Erlass des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides mitgeteilt und ausführlich mit dieser diskutiert, so dass die Änderung auch nicht überraschend war.
c) Hinsichtlich der Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides ergibt sich auch keine Beschränkung der Aufsicht mit Rücksicht auf das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin. Die Klägerin ist als Träger der Sozialversicherung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV) und das Selbstverwaltungsrecht ist insbesondere im Zusammenhang mit dem Umlageverfahren als Besonderheit des Sozialversicherungsträgers im Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen (§ 71d Abs. 3 Satz 3, letzter Halbsatz SGB IV). Allerdings wird das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin nicht durch Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides verletzt. Denn auch wenn die Klägerin durch Ziff. 2 des Genehmigungsbescheides zu einer Veranschlagung in der KA 670 im Haushaltsplan veranlasst wird, trifft die Klägerin letztlich selbst die Entscheidungen über die Höhe der im Haushalt veranschlagten Betriebsmittelzuführung, die Höhe der Umlage und eine in deren Rahmen erfolgende Betriebsmittelzuführung. Von diesen Schritten unterliegen lediglich der Haushaltsplan und etwaige überplanmäßige Ausgaben über 50.000 € sodann der Genehmigungspflicht und damit einer Rechtmäßigkeitskontrolle. Die Beklagte hat im Rahmen des Genehmigungsverfahrens das Selbstverwaltungsrecht der Klägerin zu achten und dies in ihrem schriftsätzlichen Vorbringen auch nicht in Abrede stellt. Trotz der Erfahrungen der Klägerin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens bzgl. überplanmäßiger Ausgaben für das Jahr 2024 und der unterschiedlichen Prognosen der Beteiligten bleibt bezogen auf den vorliegenden Streitgegenstand letztlich der tatsächliche weitere Ablauf abzuwarten. Falls bei der Klägerin hierbei dann tatsächlich der Eindruck entsteht, die Beklagte überschreite den Rahmen der Rechtsaufsicht und übe „faktisch“ eine Fachaufsicht aus, indem sie z.B. eigene Prognosen der Einschätzung der Klägerin im Rahmen der Veranschlagung in der KA 670 entgegenhält, steht der Klägerin die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung offen. Denn in Verbindung mit der Verleihung der Rechtsfähigkeit folgt aus der grundsätzlichen Verleihung des Rechts zur Selbstverwaltung, dass die Versicherungsträger ein subjektives Recht gegenüber der Staatsverwaltung auf Wahrung ihrer gesetzlich eingeräumten Kompetenzen haben (Krause in: Gleitze/Krause/von Maydell/Merten, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch, SGB IV, 2. Aufl. 1992, § 29 Rn. 27). Dieses Recht können die Versicherungsträger im Sozialrechtsweg verteidigen bzw. durch Feststellungsklage geltend machen, wenn es von der staatlichen Exekutive nicht respektiert oder der ihnen zur Eigenverantwortung überlassene Wirkungsbereich unzulässig eingeschränkt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 28. September 2010 – B 1 SF 1/10 R –, SozR 4-1500 § 51 Nr 9, Rn. 18). In der bloßen Nichtgenehmigung des Nullansatzes in der KA 670 liegt jedenfalls keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Klägerin. Auch die von der Klägerin betonte grundsätzlich Beschränkung der Aufsicht auf eine Vertretbarkeitskontrolle in Selbstverwaltungsangelegenheiten vermag nicht zu einem ihr günstigen Ergebnis zu führen, nachdem nach Auffassung des Senats vorliegend ein Verstoß gegen zwingendes Haushaltsrecht gegeben ist.
d) Die Nichtgenehmigung des Nullansatzes erweist sich – soweit nicht wegen der Erheblichkeit des Gesetzesverstoßes sogar von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist – auch nicht als ermessensfehlerhaft.
Durch die Verwendung des Wortes »kann« in § 71d Abs. 3 Satz 3 SGB IV kommt zum Ausdruck, dass die vollständige oder teilweise Versagung der Genehmigung des Haushaltsplans im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht. Diese hat im vorliegenden Fall Ermessenserwägungen angestellt. Im Genehmigungsbescheid heißt es insoweit, dass bei der Ermessensausübung zu Lasten der Klägerin zu bewerten gewesen sei, dass diese in den vorangegangen Erörterungen selbst von der Erforderlichkeit von Betriebsmittelzuführungen ausgegangen, aber bei ihrer Rechtsauffassung geblieben sei, dass sie über diese – wie in der Vergangenheit – allein durch den Vorstand im Zusammenhang mit der Festlegung der Umlage beschließen könne und § 73 SGB IV für die Betriebsmittelzuführungen auch dann nicht anwendbar sei, wenn der Haushaltsansatz in der KA 670 um mehr als 50.000 € überschritten werde. Die vor dem Genehmigungsverfahren unternommenen Einigungsbemühungen seien nicht erfolgreich gewesen, so dass die Nichtgenehmigung des Nullansatzes auch verhältnismäßig sei. Diese Ausführungen hinsichtlich der Ziff. 2 erachtet der Senat im Gesamtkontext als ausreichende Ermessensausübung. Der Senat geht zudem davon aus, dass die Klägerin, bei der es sich nicht um einen Versicherten, sondern um einen Sozialversicherungsträger handelt, schon mit Blick auf die vor Erteilung des Genehmigungsbescheides mit der Beklagten geführten Erörterungen sachkundig genug war, um die Ausübung des Ermessens und die dafür maßgeblichen Gründe zutreffend einzuordnen, so dass es keiner noch ausführlicheren schriftlichen Erläuterung im Genehmigungsbescheid bedurfte (vgl. dazu auch § 35 Abs. 2 Nr. 2 SGB X, so auch Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 – L 14 U 29/12 KL –, Rn. 40 zu dem insoweit vergleichbaren § 70 Abs. 2a Satz 3 SGB IV in der Fassung vom 19. Oktober 2012, juris).
e) Folge der rechtmäßigen Nichtgenehmigung des Nullansatzes ist, dass aus der „fiktiven Null“ eine „echte Null“ in der KA 670 im Haushaltsplan wird. Die Klägerin hat jedoch die Möglichkeit, in der KA 670 nachtäglich eine Veranschlagung vornehmen (Nachtragshaushalt) und den Haushaltsplan insoweit nachzubessern, wenn sie nicht Gefahr laufen möchte, dass eine im Rahmen der Umlage 2027 für das Haushaltsjahr 2026 voraussichtlich erfolgende Zuführung zu den Betriebsmitteln über 50.000 € mangels unvorhergesehenen Bedürfnisses (§ 73 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) nicht als außerplanmäßige Ausgabe nach § 73 Abs. 1 Satz 5 von der Beklagten genehmigt wird.
2. Die Ziffern 3 und 4 des Genehmigungsbescheides sind rechtswidrig und waren daher aufzuheben, da sie nicht den Haushalt 2026, sondern den Haushalt 2025 betreffen, der mit bestandskräftig gewordenem Haushaltsgenehmigungsbescheid ohne entsprechende Auflage entsprechend der bisherigen Vorgehensweise genehmigt wurde.
Abgesehen von der Bestandskraft des Haushaltsgenehmigungsbescheides für 2025 spricht gegen die Rechtmäßigkeit der Verknüpfung im Genehmigungsbescheid für den Haushalt 2026 das Koppelungsverbot (§ 32 Abs. 3 SGB X) und die fehlende Ermessensausübung.
Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage) (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Allerdings darf eine Nebenbestimmung dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen (§ 32 Abs. 3 SGB X).
Diesem Verbot zweckwidriger Nebenbestimmungen wird zudem ein sog. Koppelungsverbot entnommen, d. h. ein Verbot, dem Adressaten durch eine Nebenbestimmung Verpflichtungen aufzuerlegen, die in der Sache mit dem Hauptverwaltungsakt in keinem Zusammenhang stehen (Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., § 32 SGB X (Stand: 19. August 2026), Rn. 126 m.w.N.)
Zunächst darf die Beklagte als Aufsichtsbehörde auch präventiv mit Erlass einer Auflage tätig werden, wenn ein ihrer Aufsicht unterstehender Sozialversicherungsträger ein aus ihrer Sicht rechtswidriges Verhalten ankündigt (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X). Unter diesem Gesichtspunkt haben die Ziffern 3 und 4 durchaus Regelungscharakter, da eine gesetzliche Pflicht in Form einer Auflage konkretisiert und nicht lediglich ein rechtlicher Hinweis erteilt wird.
Außerdem könnte der vorliegend streitgegenständliche Bescheid grundsätzlich neben der Genehmigung des Haushaltsplans für 2026 weitere Regelungen enthalten. Allerdings wird im vorliegenden Bescheid mit der Überschrift „Genehmigungsbescheid“ und unter Bezugnahme auf den Haushaltsplan 2026 nicht klar getrennt zwischen den sich hierauf beziehenden Regelungen und den sich unter den Ziff. 3 und 4 befindlichen Bestimmungen, die sich auf den Haushalt 2025 beziehen. Damit wird der Genehmigungsbescheid für 2026 mit einer Verpflichtung betreffend den Haushalt 2025 verknüpft, ohne dass ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang besteht.
Selbst wenn man die Verknüpfung der Genehmigung des Haushalts 2026 mit einer Auflage für das Haushaltsjahr 2025 wegen der tatsächlichen Verwobenheit der Haushaltsjahre über die Umlage (die für 2025 erst im Haushaltsjahr 2026 beschlossen wird) anders bewerten würde, so wäre die Verbindung vorliegend aber jedenfalls ermessensfehlerhaft, da diesbezüglich gar kein Ermessen von der Beklagten ausgeübt wurde; die Begründung des Bescheides lässt namentlich gerade nicht erkennen, dass die Beklagte sich bewusst gewesen wäre, dass sie mit ihren Auflagen die Klägerin zu einem Verhalten zu verpflichten sucht, das sich auf ein anderes Haushaltsjahr bezieht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Die Ziff. 3 und 4 sind mit der Ziff. 2 von ihrer Bedeutung her gleich zu gewichten, so dass eine Kostenquote von 50 % als sachgerecht erscheint. Es entspricht der Billigkeit, notwendige außergerichtliche Kosten des Beigeladenen nicht anteilig der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen, da der Beigeladene weder eigene Anträge gestellt noch sich ansonsten aktiv am Verfahren beteiligt hat.
4. Die Revision wird zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Zitierte Vorschriften
- § 71d SGB IV
- § 73 SGB IV
- § 67 SGB IV
- § 152 SGB VII
- § 32 SGB X
- § 69 SGB IV
- § 70 SGB IV
- § 30 SGB IV
- § 68 SGB IV
- § 172 SGB VII
- § 183 SGB VII
- § 21 SGB IV
- § 29 SGB IV
- § 72 SGB IV
- § 76 SGB IV
- § 81 SGB IV
- § 9 SGB VII
- § 35 SGB X
- § 160 SGG
- § 197a SGG
- § 29 SGG
- § 54 SGG
- § 57 SGG
- § 75 SGG
- § 78 SGG
- § 87 SGG
- § 90 SGG
- § 155 VwGO
Außerdem: § 1 SVHV, § 5 SVHV
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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