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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 67 SGB IV – Aufstellung des Haushaltsplans

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Versicherungsträger stellen für jedes Kalenderjahr (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan auf, der alle im Haushaltsjahr voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen enthält.

(2) Im Haushaltsplan sind die Stellen für die Beamten und die dienstordnungsmäßig Angestellten der Versicherungsträger nach Besoldungsgruppen auszubringen; für die übrigen Beschäftigten der Versicherungsträger sind die Haushaltsansätze nach Vergütungs- und Lohngruppen zu erläutern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 SGB IV verweisen

  • § 91a SGB V – Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen
  • § 280 SGB V – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
  • § 94 SGB X – Arbeitsgemeinschaften

Rechtsprechung zu § 67 SGB IV

9 Entscheidungen zitieren § 67 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 23.05.2017 – B 1 KR 27/16 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Erteilt ein Krankenhaus einer Krankenkasse vorbehaltlos eine nicht offensichtlich fehlerhafte Schlussrechnung, ist eine Nachforderung nach Ablauf des auf das laufende Haushaltsjahr nachfolgenden Haushaltsjahres nach Treu und Glauben verwirkt. 2. Verneint eine Krankenkasse lediglich die Wirtschaftlichkeit einer abgerechneten Behandlung eines Krankenhauses, ohne die sachlich-rechnerische …
  • BSG, Urt. v. 05.07.2016 – B 1 KR 40/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Erteilt ein Krankenhaus einer Krankenkasse vorbehaltlos eine plausible Schlussrechnung für die Behandlung eines Versicherten, ist eine Forderung weiterer Vergütung bis zum Ablauf des folgenden vollen Kalenderjahrs regelmäßig nicht verwirkt (Bestätigung von BSG vom 13.11.2012 - B 1 KR 6/12 R = SozR 4-2500 § 109 Nr 27). 2. Krankenhäuser haben für die Abrechnung vollstationärer Behandlung …
  • BVerfG, Beschl. v. 13.09.2005 – 2 BvF 2/03 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Verfahrensbestimmungen lösen die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG nicht aus, wenn sie keinen neuen Einbruch in die Verwaltungszuständigkeit der Länder darstellen. 2. Ändert das Parlament bestehende Rechtsverordnungen oder fügt in diese neue Regelungen ein, so ist das dadurch entstandene Normgebilde aus Gründen der Normenklarheit insgesamt als Rechtsverordnung zu qualifizieren. …
  • BSG, Urt. v. 19.11.2019 – B 1 KR 10/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Stellt das Krankenhaus der Krankenkasse eine Schlussrechnung mit ins Auge springendem Korrekturbedarf, hindert dies den Eintritt der Verwirkung. 2. Die von der Krankenkasse gewählte Prüftiefe der Krankenhausabrechnung bestimmt, welche Erkenntnisquellen dafür maßgeblich sind, ob ein ins Auge springender Korrekturbedarf der Schlussrechnung besteht.
  • BSG, Urt. v. 15.12.2015 – B 1 KR 30/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Versorgung mit dem apotheken- und nicht verschreibungspflichtigen anthroposophischen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Behandlung maligner Tumore. 2. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist demokratisch legitimiert, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen …
  • BSG, Urt. v. 01.07.2010 – B 13 R 67/09 R · 13. Senat

    Leitsatz: 1. Unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht der Nachversicherungsbeiträge ist nicht glaubhaft gemacht, wenn sich der Nachversicherungsschuldner durch einfache organisatorische Maßnahmen die notwendige Kenntnis über das Fehlen von Aufschubtatbeständen verschaffen kann (sog Organisationsverschulden). 2. Der rückwirkenden Erhebung von Säumniszuschlägen steht weder der Grundsatz von Treu und …

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