(1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 66 SGB IV – Erledigungsausschüsse
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 66 SGB IV verweisen
- § 209 SGB V – Verwaltungsrat der Landesverbände
- § 217b SGB V – Organe
Rechtsprechung zu § 66 SGB IV
4 Entscheidungen zitieren § 66 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R · 2. Senat
Leitsatz: Eine Satzungsregelung, die es dem Vorstand eines gewerblichen Unfallversicherungsträgers überlässt, die Höhe des einheitlichen Mindestbeitrags festzusetzen, ist mangels gesetzlicher Ermächtigung unwirksam. Die gesetzeswidrige Satzungsbestimmung ist nicht ausnahmsweise vorübergehend weiter anzuwenden (Fortführung von BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R = SozR 4-2700 § 182 Nr 3).
BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 16/13 R · 2. Senat
BSG, Urt. v. 15.05.2019 – B 6 KA 57/17 R · 6. Senat
Leitsatz: Soweit die Satzung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung die Bildung von Fraktionen in der Vertreterversammlung nicht vorsieht, ist der Grundsatz, dass jeder Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muss (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit), nicht auf Listen übertragbar, die für die Wahl zur Vertreterversammlung gebildet worden sind.
BVerwG, Beschl. v. 29.02.2012 – 6 P 2/11 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Wertet die Dienststelle die Zustimmungsverweigerung des Personalrats als unbeachtlich und wird durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens unzulässig ist, so ist im Anschluss daran das Mitbestimmungsverfahren auf der Ebene, auf der es abgebrochen worden ist, unverzüglich fortzusetzen; mit der gerichtlichen Feststellung der …