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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 66 SGB IV – Erledigungsausschüsse

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Selbstverwaltungsorgane können die Erledigung einzelner Aufgaben, mit Ausnahme der Rechtsetzung, Ausschüssen übertragen. Zu Mitgliedern können bis zur Hälfte der Mitglieder einer jeden Gruppe auch Stellvertreter von Mitgliedern des Organs bestellt werden. Die Organe können die Stellvertretung für die Ausschussmitglieder abweichend von § 43 Absatz 2 regeln.

(2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 63, 64 und 64a Absatz 1, 3 und 4 entsprechend. § 64a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, dass ein Mitglied den Ausnahmefall nach Absatz 2 Satz 1 feststellt und eine digitale Sitzung nach Absatz 2 Satz 1 nicht stattfindet, wenn ein Mitglied widerspricht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 66 SGB IV

4 Entscheidungen zitieren § 66 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 11/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Satzungsregelung, die es dem Vorstand eines gewerblichen Unfallversicherungsträgers überlässt, die Höhe des einheitlichen Mindestbeitrags festzusetzen, ist mangels gesetzlicher Ermächtigung unwirksam. Die gesetzeswidrige Satzungsbestimmung ist nicht ausnahmsweise vorübergehend weiter anzuwenden (Fortführung von BSG vom 4.12.2007 - B 2 U 36/06 R = SozR 4-2700 § 182 Nr 3).
  • BSG, Urt. v. 04.12.2014 – B 2 U 16/13 R · 2. Senat

  • BSG, Urt. v. 15.05.2019 – B 6 KA 57/17 R · 6. Senat

    Leitsatz: Soweit die Satzung einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung die Bildung von Fraktionen in der Vertreterversammlung nicht vorsieht, ist der Grundsatz, dass jeder Ausschuss die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln muss (Grundsatz der Spiegelbildlichkeit), nicht auf Listen übertragbar, die für die Wahl zur Vertreterversammlung gebildet worden sind.
  • BVerwG, Beschl. v. 29.02.2012 – 6 P 2/11 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Wertet die Dienststelle die Zustimmungsverweigerung des Personalrats als unbeachtlich und wird durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens unzulässig ist, so ist im Anschluss daran das Mitbestimmungsverfahren auf der Ebene, auf der es abgebrochen worden ist, unverzüglich fortzusetzen; mit der gerichtlichen Feststellung der …

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