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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 183 SGB VII – Umlageverfahren

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung bestimmt die Satzung.

(3) Landwirtschaftlichen Unternehmern, für die versicherungsfreie Personen oder Personen tätig sind, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger als der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert sind, wird auf Antrag eine Beitragsermäßigung bewilligt. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(4) Die Satzung kann bestimmen, daß und unter welchen Voraussetzungen landwirtschaftliche Unternehmer kleiner Unternehmen mit geringer Unfallgefahr ganz oder teilweise von Beiträgen befreit werden.

(5) Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufzuheben, wenn

  • 1. die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
  • 2. eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
  • 3. die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht.

Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Satzes 2.

(5a) Zur Sicherung des Beitragsaufkommens soll die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Jahresbedarfs erheben. Die Satzung regelt das Nähere zur Fälligkeit der Beiträge und Vorschüsse sowie zum Verfahren der Zahlung.

(5b) Der Beitrag und die Vorschüsse sollen auf der Grundlage eines Lastschriftmandats eingezogen werden.

(6) Die Unternehmer haben der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft über die Unternehmens-, Arbeits- und Lohnverhältnisse Auskunft zu geben, soweit dies für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist; die Einzelheiten bestimmt die Satzung. § 166 Absatz 1 gilt entsprechend; die Prüfungsabstände bestimmt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft. Soweit die Unternehmer die Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig machen, kann die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft eine Schätzung vornehmen. Die Unternehmer sollen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Ermächtigung zum Einzug des Beitrags und der Vorschüsse erteilen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 183 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 183 SGB VII

13 Entscheidungen zitieren § 183 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 23.01.2018 – B 2 U 4/16 R · 2. Senat

    Leitsatz: Haus- und Ziergärten sind unabhängig von ihrer Größe keine landwirtschaftlichen Unternehmen, es sei denn, sie werden regelmäßig oder in erheblichem Umfang mit besonderen Arbeitskräften bewirtschaftet oder ihre Erzeugnisse dienen nicht hauptsächlich dem eigenen Haushalt.
  • BSG, Urt. v. 10.08.2021 – B 2 U 15/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Dem Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts über die Aufnahme des Unternehmers in das Unternehmerverzeichnis steht entgegen, dass die Unfallversicherungsträger seit dem 1.1.1997 verpflichtet sind, dem Unternehmer einen wirkungsgleichen Verwaltungsakt über den Beginn ihrer Zuständigkeit für das Unternehmen zu erteilen. 2. Der unfallversicherungsrechtliche …
  • BSG, Urt. v. 23.06.2020 – B 2 U 14/18 R · 2. Senat

    Landwirtschaftliche Unfallversicherung - Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids - Beitragspflicht - landwirtschaftlicher Unternehmer - Jagdunternehmer - Mitglied einer Jagdpächtergemeinschaft - Beitragsfestsetzung - rechtmäßiges und verfassungsmäßiges Satzungsrecht - Risikogruppen - Jagdfläche - …

  • BSG, Urt. v. 26.11.2019 – B 2 U 29/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Satzungsbestimmungen, die die Beitragsfestsetzung für ein forstwirtschaftliches Unternehmen für das Beitragsjahr 2013 bundeseinheitlich ohne Differenzierung nach Lage des Forsts oder der Baumart regeln, sind nicht zu beanstanden. 2. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der sich gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, ist im Gerichtsverfahren kostenrechtlich nicht privilegiert.
  • BSG, Urt. v. 20.08.2019 – B 2 U 35/17 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Unabhängig von jagdrechtlichen Regelungen liegt im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ein einheitliches "Unternehmen" vor, wenn materielle und immaterielle Mittel in einer organisatorischen, äußerlich abgrenzbaren Einheit planvoll für eine gewisse Dauer zusammengefasst werden, die unter einheitlicher Führung stehen und ihrerseits einen bestimmten Zweck verfolgen. 2. Zum gestuften …
  • BSG, Beschl. v. 09.07.2024 – B 2 U 28/23 B · 2. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde - nicht ordnungsgemäße Begründung der grundsätzlichen Bedeutung - keine klärungsbedürftige Rechtsfrage: Deckelung des Grundbeitrags der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als Verstoß gegen Art 3 GG und …

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