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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 30 SGB IV – Eigene und übertragene Aufgaben

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Versicherungsträger dürfen nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben führen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie die Verwaltungskosten verwenden.

(2) Den Versicherungsträgern dürfen Aufgaben anderer Versicherungsträger und Träger öffentlicher Verwaltung nur auf Grund eines Gesetzes übertragen werden; dadurch entstehende Kosten sind ihnen zu erstatten. Verwaltungsvereinbarungen der Versicherungsträger zur Durchführung ihrer Aufgaben bleiben unberührt.

(3) Versicherungsträger können die für sie zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden insbesondere in Fragen der Rechtsetzung kurzzeitig personell unterstützen. Dadurch entstehende Kosten sind ihnen grundsätzlich zu erstatten; Ausnahmen werden in den jeweiligen Gesetzen zur Feststellung der Haushalte von Bund und Ländern festgelegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 30 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 30 SGB IV

15 Entscheidungen zitieren § 30 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 1 A 1/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann sich aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Verschwiegenheitspflichten entziehen.
  • BSG, Urt. v. 30.07.2019 – B 1 KR 34/18 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Erweitert eine Krankenkasse ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis durch Gestaltungsleistungen kraft Satzung, gibt der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch Unternehmen der privaten Krankenversicherung das Recht, ihr das Bewerben und Anbieten dieser Leistungen zu verbieten. 2. Die Ermächtigung, Kostenerstattungs-Wahltarife einzuführen, berechtigt Krankenkassen …
  • BFH, Beschl. v. 03.02.2010 – I R 8/09 · 1. Senat

    Leitsatz: Gesetzliche Krankenversicherungen unterhalten einen Betrieb gewerblicher Art, wenn sie ihren Mitgliedern private Zusatzversicherungsverträge vermitteln und dafür von den privaten Krankenversicherungen einen Aufwendungsersatz erhalten .
  • BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 2 A 1/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: Es überschreitet evident den Aufgabenkreis eines Unfallversicherungsträgers, wenn er Mitarbeitern Dienstfahrzeuge in großem Umfang zur privaten Nutzung bereitstellt und diese nahezu die Hälfte der Gesamtnutzung des Dienstfahrzeugs erreichen kann.
  • BSG, Urt. v. 31.05.2016 – B 1 A 2/15 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Aufsichtsbehörden haben für eine Aufsichtsmaßnahme das Verhalten der Krankenkassen zu qualifizieren und nach den jeweils speziell hierfür geltenden rechtlichen Vorgaben zu überprüfen. 2. Eine Krankenkasse darf weder ihre Mitglieder noch deren familienversicherte Angehörige weltweit bei Auslandsreisen gegen Krankheitskosten privat versichern.
  • BVerwG, Urt. v. 23.02.2011 – 8 C 53/09 · 8. Senat

    Leitsatz: Für ein Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs gegenüber einem privatrechtlich organisierten Verband von Sozialversicherungsträgern genügt es, dass (mindestens) ein Mitglied des Verbandes selbst der Prüfung durch den Bundesrechnungshof unterliegt.

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