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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 78 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

  • 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
  • 2. der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
  • 3. ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 78 SGG

182 Entscheidungen zitieren § 78 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 07.04.2022 – B 5 R 24/21 R · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Die Abrechnungsmitteilung über eine Rentennachzahlung enthält einen feststellenden Verwaltungsakt. 2. Der Rentenversicherungsträger ist befugt, durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines Dritten erloschen ist. 3. Das erforderliche Vorverfahren ist auch dann durchgeführt …
  • BSG, Beschl. v. 19.11.2019 – B 1 KR 72/18 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - keine Nachholung des Vorverfahrens - fehlende Identität zwischen beklagter Behörde und Widerspruchsbehörde

  • BSG, Urt. v. 14.03.2018 – B 12 KR 12/17 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Es liegen keine revisionsrechtlich verwertbaren Tatsachenfeststellungen vor, wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beteiligten lediglich inhaltlich referiert oder den Text der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wörtlich wiedergibt ("copy-and-paste"), sofern nicht erkennbar ist, welche Tatsachen es seiner Entscheidung aufgrund eigener Erkenntnis zugrunde gelegt hat. 2. Wird eine …
  • BSG, Urt. v. 13.05.2015 – B 6 KA 20/14 R · 6. Senat

    Leitsatz: Die Festsetzung der Vergütung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch die Schiedsstelle bestimmt sich vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität nach einer gemessen am Leistungsspektrum wirtschaftlichen Betriebsführung, die einem Vergleich mit anderen Einrichtungen standhält.
  • BSG, Urt. v. 14.11.2013 – B 9 SB 5/12 R · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Steuerberater erbringt als Bevollmächtigter in Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur Bescheiderteilung grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen. 2. In Widerspruchsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht ist ein Steuerberater (grundsätzlich) nicht befugt als Verfahrensbevollmächtigter aufzutreten.
  • BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 68/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: Die Kostenquote für die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens ist nach dem Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg zu bilden.

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