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Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 152 SGB VII – Umlage

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Die Beiträge werden nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragsansprüche dem Grunde nach entstanden sind, im Wege der Umlage festgesetzt. Die Umlage muß den Bedarf des abgelaufenen Kalenderjahres einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage sowie des Verwaltungsvermögens nötigen Beträge decken. Darüber hinaus dürfen Beiträge nur zur Zuführung zu den Betriebsmitteln erhoben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Beiträge für in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßig ausgeführte Bauarbeiten (nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten) außerhalb der Umlage erhoben.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Aufwendungen für Versicherte, die im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 zweite Alternative unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich in der Wohlfahrtspflege tätig sind, außerhalb der Umlage nach Absatz 1 auf die Unternehmen und Einrichtungen der Wohlfahrtspflege umgelegt werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 152 SGB VII verweisen

Rechtsprechung zu § 152 SGB VII

17 Entscheidungen zitieren § 152 SGB VII, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 30.03.2017 – B 2 U 10/15 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, ob und ggf welchen Gesamtschuldner er in welcher Höhe in Haftung nimmt, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen.
  • BVerfG, Beschl. v. 10.03.2011 – 1 BvR 2891/07 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde bzgl der Beitragspflicht eines Bauunternehmens zur Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung - jedenfalls nach Entscheidung des EuGH vom 15.03.2009 (C-350/07, Slg 2009, I-1513) keine …

  • BSG, Urt. v. 08.12.2021 – B 2 U 12/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Gemeinnützige Körperschaften, die körperschaftsteuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sind insofern aufgrund des steuerakzessorischen Regelungskonzepts auch zum Lastenausgleich und zur Lastenverteilung in der gesetzlichen Unfallversicherung heranzuziehen. 2. Auch für den Erlass ausschließlich begünstigender Abgabenbefreiungsbescheide benötigen die …
  • BSG, Urt. v. 08.12.2022 – B 2 U 14/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Angehörige des Deutschen Roten Kreuzes stehen bei einer unentgeltlichen Tätigkeit, die den Zwecken dieses Unternehmens wesentlich dient, kraft Gesetzes unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, auch wenn die Tätigkeit nicht ehrenamtlich verrichtet wird. 2. Eine wesentlich dienende Tätigkeit kann auch die Teilnahme an Veranstaltungen eines anderen Unternehmens zur Hilfe bei …
  • BSG, Urt. v. 15.12.2020 – B 2 U 14/19 R · 2. Senat

    Leitsatz: Die Abfindung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung, die auf der Unternehmensfortführung durch den starken vorläufigen Insolvenzverwalter beruhen, ist eine Masseverbindlichkeit.
  • BSG, Urt. v. 29.05.2019 – B 8 SO 3/18 R · 8. Senat

    Leitsatz: Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, die der Einrichtungsträger für die im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen tätigen behinderten Menschen zu zahlen hat, sind bei der Bemessung der vom Sozialhilfeträger zu zahlenden Vergütung zu berücksichtigen.

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