Zum Inhalt springen
Zitierfest

ZPO · Zivilprozessordnung

§ 176 ZPO – Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.

(2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 176 ZPO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 176 ZPO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten