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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 157 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.

Rechtsprechung zu § 157 SGG

2 Entscheidungen zitieren § 157 SGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • LSG Bayern, Urt. v. 21.05.2026 – L 17 U 267/25 · 17. Senat

    Leitsatz: 1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG und deren Überprüfung durch das Berufungsgericht. (Rn. 23 – 33) 2. Hat ein Gericht nur die Erledigung des Verfahrens festgestellt, liegt ein Prozessurteil vor, bei dem über die Sachanträge nicht zu entscheiden ist. Dann kann auch das Rechtsmittelgericht hier das LSG nicht in der Sache …
  • LSG Bayern, Urt. v. 22.07.2024 – L 20 KR 332/23 · 20. Senat

    Leitsatz: 1. Maßgeblich für die Bestimmung der im vierten Quartal 2019 gegenüber den Krankenkassen abgerechneten Vergütung, auf die § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 COVID-19-VSt-SchutzV abstellt, sind allein die dem GKV-Spitzenverband nach § 87 Abs. 7 i V m Abs. 5 SGB V in diesem Quartal vorliegenden Daten. Auf die tatsächlichen Umsätze in diesem Quartal kommt es nicht an. 2. § 2 COVID-19-VSt-SchutzV verstößt nicht …

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