Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 136 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das Urteil enthält

  • 1. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
  • 2. die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
  • 3. den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
  • 4. die Urteilsformel,
  • 5. die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
  • 6. die Entscheidungsgründe,
  • 7. die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 136 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 136 SGG

170 Entscheidungen zitieren § 136 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 22.03.2022 – B 7/14 AS 393/21 B · 7. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Urteilsinhalt - Fehler bei der Abfassung des Tatbestands

  • BSG, Beschl. v. 22.09.2022 – B 9 SB 8/22 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Fehlen von Entscheidungsgründen - fehlende Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrags im Urteil - vorherige mündliche Begründung im Verhandlungstermin ausreichend - Amtsermittlungspflicht - mündliche Ablehnung eines Beweisantrags …

  • BSG, Beschl. v. 23.02.2022 – B 9 V 35/21 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - unvollständige Erörterung der Sach- und Rechtslage - Auslassung von entscheidungserheblichen Umständen im Tatbestand des Berufungsurteils - Kenntnis vom maßgeblichen Akteninhalt - Darlegung des …

  • BSG, Beschl. v. 27.03.2020 – B 9 SB 83/19 B · 9. Senat

    (Nichtzulassungsbeschwerde - Schwerbehindertenrecht - Merkzeichen G - erhebliche Gehbehinderung - Mindest-GdB von 40 - Versorgungsmedizinische Grundsätze - kein ungenügendes Sachverständigengutachten bei unzureichendem Gehleistungstest - sozialgerichtliches Verfahren - Fragerecht an den …

  • BSG, Urt. v. 21.03.2018 – B 6 KA 59/17 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Spruchkörper für Vertragsarztrecht sind auch zuständig für Aufsichtsstreitigkeiten in Angelegenheiten, die ihnen zugewiesen sind. 2. Einer Aufsichtsanordnung gegen die Krankenkasse zur Behebung einer Rechtsverletzung steht bei Vorliegen eines gewichtigen öffentlichen Interesses nicht entgegen, dass zwischen der Krankenkasse und Dritten ein Rechtsstreit über den Gegenstand der …
  • BSG, Beschl. v. 07.05.2014 – B 12 KR 30/12 B · 12. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bezeichnung des Verfahrensmangels - Fehlen von Entscheidungsgründen - Unerheblichkeit des Zeitpunkts der Zustellung

Weitere Entscheidungen zu § 136 SGG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 136 SGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 136 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten