Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 137 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Die Ausfertigungen des Urteils sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 65a Absatz 7) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck erteilt werden. Auszüge und Abschriften eines in Papierform vorliegenden Urteils können durch Telekopie oder als elektronisches Dokument erteilt werden. Die Telekopie hat eine Wiedergabe des Gerichtssiegels, die Telekopie zur Erteilung eines Auszugs zusätzlich die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu enthalten. Bei der Erteilung von beglaubigten Auszügen und Abschriften ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen.

Rechtsprechung zu § 137 SGG

Eine Entscheidung zitiert § 137 SGG.

  • LSG Bayern, Urt. v. 28.11.2024 – L 2 U 79/24 · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Untätigkeitsklage wegen Nichtverbescheidung eines Widerspruchs gegen einen Widerspruchsbescheid ist unzulässig, weil im Fall eines unstatthaften Widerspruchs – anders als bei anderen Fällen der Unzulässigkeit des Widerspruchs – bereits keine Befugnis/Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde gegeben ist, die ihr den Erlass eines Widerspruchsbescheides gestatten würde. (Rn. 28)

Weitere Entscheidungen zu § 137 SGG suchen