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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 138 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit von Amts wegen zu berichtigen. Der Vorsitzende entscheidet hierüber durch Beschluß. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 138 SGG verweisen

Rechtsprechung zu § 138 SGG

47 Entscheidungen zitieren § 138 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 17.06.2020 – B 5 R 302/19 B · 5. Senat

    Leitsatz: Fordert das Gericht die Beteiligten zur Rücksendung einer Urteilsausfertigung zum Zwecke der Berichtigung auf und ist klar erkennbar, dass lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler berichtigt werden soll, so beginnt die Rechtsmittelfrist bereits mit Zustellung der fehlerbehafteten Urteilsausfertigung (Anschluss an und Klarstellung zu BSG vom 28.1.2004 - B 6 KA 95/03 B = SozR 4-1500 § 151 Nr 1).
  • BSG, Beschl. v. 06.02.2018 – B 3 KR 40/17 B · 3. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Berichtigung des Urteils

  • BSG, Beschl. v. 13.11.2012 – B 2 U 218/12 B · 2. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - absoluter Revisionsgrund - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - fehlerhafte Besetzung der Richterbank - offensichtlich rechtswidriger Übertragungsbeschluss gem § 153 Abs 5 SGG - Entscheidung ohne ehrenamtliche Richter - keine wirksame Aufhebung durch …

  • BSG, Beschl. v. 06.03.2012 – B 1 KR 43/11 B · 1. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - offenbare Unrichtigkeit im Urteil - Berichtigungsverfahren

  • LSG Bayern, Beschl. v. 12.09.2025 – L 7 AS 325/25 B ER · 7. Senat

    Leitsatz: Für einen Berichtigungsantrag betreffend die im Rubrum genannte Geschäftsleitung eines Jobcenters fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. (Rn. 9)
  • BSG, Beschl. v. 06.08.2025 – B 9 V 12/25 B · 9. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung - Unzulässigkeit einer Behauptung ins Blaue hinein - gerichtsinterne Vorgänge der Geschäftsverteilung - Darlegung von Aufklärungsbemühungen - Erfragen der Geschäftsverteilung beim Gericht - …

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