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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 139 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

(3) Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Rechtsprechung zu § 139 SGG

Eine Entscheidung zitiert § 139 SGG.

  • BSG, Beschl. v. 23.02.2010 – B 13 R 457/09 B · 13. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Tatbestandsberichtigung - Fehler in der materiellen Rechtsanwendung

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