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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 140 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Hat das Urteil einen von einem Beteiligten erhobenen Anspruch oder den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen, so wird es auf Antrag nachträglich ergänzt. Die Entscheidung muß binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Über den Antrag wird in einem besonderen Verfahren entschieden. Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluß, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann, im übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann.

(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.

(4) Die ergänzende Entscheidung wird auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt. Liegt das Urteil als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 65a Absatz 3) vor, bedarf auch die ergänzende Entscheidung dieser Form und ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Rechtsprechung zu § 140 SGG

37 Entscheidungen zitieren § 140 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 13.12.2018 – B 5 RE 1/18 R · 5. Senat

    Leitsatz: 1. Formularbescheide eines für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Rentenversicherungsträgers unterliegen einer umfassenden revisionsgerichtlichen Auslegungsbefugnis ohne Bindungen an die Feststellungen des Berufungsgerichts. 2. Der Verwaltungsakt über die Befreiung von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung in einem derartigen Formularbescheid bezieht sich nicht auf den …
  • BSG, Beschl. v. 24.11.2020 – B 12 KR 37/20 B · 12. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verstoß gegen § 123 SGG - Urteilsergänzung nur bei versehentlich übergangenen Anspruch - Rechtsgedanke des § 170 Abs 1 S 2 SGG)

  • BSG, Beschl. v. 23.06.2016 – B 3 KR 4/16 B · 3. Senat

    Leitsatz: Einer Ablehnung des Antrags auf nachträgliche Urteilsergänzung durch Beschluss steht nicht entgegen, dass die Berufung zuvor durch Urteil zurückgewiesen worden ist.
  • BSG, Beschl. v. 09.10.2014 – B 13 R 157/14 B · 13. Senat

    (Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Urteilsergänzung gem § 140 Abs 2 S 2 SGG - Beschlussverfahren)

  • BSG, Beschl. v. 02.04.2014 – B 3 KR 3/14 B · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Urteilsergänzung setzt das versehentliche Übergehen eines erhobenen Anspruchs voraus. Hieran fehlt es bei einer Fehlinterpretation des Klagevorbringens. 2. Im Rechtsmittelverfahren wegen eines abgewiesenen Kostenerstattungsanspruchs ist dann auch über den Sachleistungsanspruch zu entscheiden. 3. Der Wert des Beschwerdegegenstands ergibt sich in einem solchen Fall aus der Addition der …
  • BSG, Beschl. v. 13.06.2013 – B 13 R 454/12 B · 13. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - versehentliches Übergehen eines Klageanspruchs - Vorverfahrenspflicht - Rechtsweg - Teilverweisung

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