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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 141 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

  • 1. die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
  • 2. im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

Rechtsprechung zu § 141 SGG

103 Entscheidungen zitieren § 141 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 08.05.2017 – B 9 V 78/16 B · 9. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Amtsermittlungsgrundsatz - weitere Begutachtung - Kritik an Schlussfolgerungen des Gutachters - Angriff auf die Beweiswürdigung - Nichtzulassung eines weiteren Fragenkatalogs nach einer ergänzenden Stellungnahme des …

  • BSG, Urt. v. 10.12.2014 – B 6 KA 45/13 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der Beschluss, mit dem das Insolvenzgericht die Freigabe einer selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter für unwirksam erklärt, wirkt nur für die Zukunft (ex nunc) und nicht auf den Zeitpunkt der Freigabe zurück (ex tunc). 2. Die Begründetheit einer allein von einem Beigeladenen eingelegten Revision setzt voraus, dass das angegriffene Urteil auch dessen subjektiven Rechte verletzt.
  • BSG, Urt. v. 12.12.2013 – B 4 AS 17/13 R · 4. Senat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten ist ermessensfehlerhaft, wenn dem betroffenen Beteiligten eine mündliche Belehrung des Gerichts mangels Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung nicht zur Kenntnis gelangt.
  • BSG, Urt. v. 12.06.2013 – B 14 AS 60/12 R · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Dem Grenzwert aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion eines Quadratmeterhöchstwerts für angemessene Aufwendungen im Sinne des SGB 2 zu. 2. Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.
  • BSG, Urt. v. 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R · 14. Senat

    Leitsatz: Ist das Jobcenter nicht bereit, die Kosten einer Auszugsrenovierung zu übernehmen, muss es den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen.
  • BSG, Urt. v. 27.09.2023 – B 2 U 13/21 R · 2. Senat

    Leitsatz: Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist auch dann zurückzunehmen, wenn dessen Rechtmäßigkeit bereits durch rechtskräftiges Feststellungsurteil bestätigt worden ist.

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