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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 170a SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Eine Abschrift des Urteils ist den ehrenamtlichen Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, vor Übermittlung an die Geschäftsstelle zu übermitteln. Die ehrenamtlichen Richter können sich dazu innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorsitzenden des erkennenden Senats äußern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 170a SGG verweisen