In Angelegenheiten, die die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherungsträger und ihrer Verbände oder die Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane betreffen, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsträger oder der Verband den Sitz hat.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 57b SGG
Verweise
Rechtsprechung zu § 57b SGG
10 Entscheidungen zitieren § 57b SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 11.02.2015 – B 6 KA 4/14 R · 6. Senat
Leitsatz: 1. Die Anfechtung der Wahl der Mitglieder in Ausschüssen der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgen. 2. Zur Geltung des Prinzips der Spiegelbildlichkeit im Bereich der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen.
BSG, Beschl. v. 05.03.2026 – B 4 SF 4/26 S · 4. Senat
BSG, Beschl. v. 08.12.2025 – B 4 SF 13/25 S · 4. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - Klageverfahren von Miterben mit verschiedenen Wohnsitzen - Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts
BSG, Beschl. v. 11.01.2024 – B 4/11 SF 7/23 S · 4. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Bestimmung des zuständigen Gerichts - gemeinsame Klage von Miterben - notwendige Streitgenossenschaft - Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstands
BSG, Beschl. v. 27.07.2023 – B 11 SF 6/23 S · 11. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - notwendige Streitgenossenschaft - gemeinsame Klage von Miterben gegen ergangenen Erstattungsbescheid
BSG, Beschl. v. 22.03.2023 – B 11 SF 4/22 S · 11. Senat
Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Einzelpersonen aus einer Erbengemeinschaft - örtliche Zuständigkeit bei Sozialgerichten verschiedener LSG-Bezirke - maßgeblicher Schriftverkehr
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