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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 57a SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wenn es sich um Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Vertragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertragszahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.

(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihren Sitz hat.

(3) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist – soweit das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat.

(4) Sind Entscheidungen oder Verträge auf Bundesebene Streitgegenstand des Verfahrens, ist das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztliche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.

Rechtsprechung zu § 57a SGG

22 Entscheidungen zitieren § 57a SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 18.07.2012 – B 12 SF 5/12 S · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Entfallen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - zuständiges Sozialgericht bei Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der GKV

  • BSG, Beschl. v. 05.01.2012 – B 12 SF 4/11 S · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Entfallen der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - zuständiges Sozialgericht bei Streitigkeiten aus dem Leistungserbringerrecht der GKV

  • BSG, Urt. v. 03.02.2010 – B 6 KA 31/09 R · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Für Streitverfahren von Trägerorganisationen des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) gegen diesen sind die sozialgerichtlichen Spruchkörper für das Vertragsarztrecht zuständig (Fortführung von BSG vom 6.5.2009 - B 6 A 1/08 R = BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2 und Abgrenzung zu BSG vom 12.8.2009 - B 3 KR 10/07 R = BSGE 104, 95 = SozR 4-2500 § 139 Nr 4). 2. Die Kassenärztliche …
  • BSG, Beschl. v. 25.11.2019 – B 11 SF 10/19 S · 11. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativem rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Durchbrechung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - willkürliche Entscheidung - zuständiges Sozialgericht bei Streitigkeiten aus dem …

  • BSG, Beschl. v. 12.04.2018 – B 11 SF 2/18 S · 11. Senat

    (Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit - Einsetzung einer Schiedsperson für Vergütungsverhandlungen gem § 125 Abs 2 SGB 5 - Erbringung ambulanter Hilfsmittelleistung - Anwendungsbereich des § 57a SGG)

  • BSG, Beschl. v. 05.05.2021 – B 6 SF 1/20 R · 6. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten - Einbeziehung von Privatärzten in den Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen - Kostenbeteiligung

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