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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 58 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

(1) Das zuständige Gericht innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit wird durch das gemeinsam nächsthöhere Gericht bestimmt,

  • 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung der Gerichtsbarkeit rechtlich oder tatsächlich verhindert ist,
  • 2. wenn mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig ist,
  • 3. wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben,
  • 4. wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben,
  • 5. wenn eine örtliche Zuständigkeit weder nach den §§ 57 bis 57b noch nach einer anderen gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmung gegeben ist.

(2) Zur Feststellung der Zuständigkeit kann jedes mit dem Rechtsstreit befaßte Gericht und jeder am Rechtsstreit Beteiligte das im Rechtszug höhere Gericht anrufen, das ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann.

Rechtsprechung zu § 58 SGG

41 Entscheidungen zitieren § 58 SGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 21.02.2012 – B 12 SF 7/11 S · 12. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - örtliche Zuständigkeit - Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - Durchbrechung bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - willkürliches Verhalten des abgebenden Arbeitsgerichts bei der Verweisung von Streitigkeiten aus einer Arbeitsgelegenheit …

  • BSG, Beschl. v. 23.04.2018 – B 11 SF 4/18 S · 11. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Zuständigkeitsbestimmung - Durchbrechung der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses - willkürliche Entscheidung

  • BSG, Beschl. v. 13.12.2016 – B 4 SF 4/16 R · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung

  • BSG, Beschl. v. 16.11.2016 – B 4 SF 5/16 R · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung

  • BSG, Beschl. v. 21.12.2015 – B 4 SF 1/15 R · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativem rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - (Rück-)Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung

  • BSG, Beschl. v. 21.12.2015 – B 4 SF 2/15 R · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das BSG bei sog negativem rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt - (Rück-)Verweisungsbeschluss - Bindungswirkung - Durchbrechung

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