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Zitierfest

SGG · Sozialgerichtsgesetz

§ 59 SGG

Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.

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„Was regelt § 59 SGG? Zitiere den Wortlaut.“

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