Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.
SGG · Sozialgerichtsgesetz
§ 59 SGG
Amtliche Fassung, Stand 20.05.2026.
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