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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

  • a) Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle. Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten Bereichen gehören.
  • b) Steuerrecht: 50 Fälle aus allen in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen mit jeweils mindestens 5 Fällen alle in § 9 Nr. 3 genannte Steuerarten erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) sein.
  • c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus mindestens vier der in § 10 Nr. 1 a) bis e) und 2 a) bis c) bestimmten Gebiete und mindestens die Hälfte gerichtliche oder rechtsförmliche Verfahren.
  • d) Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 bestimmten Gebiete, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren.
  • e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens 60 der Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein; dabei zählen im gewillkürten Scheidungsverbund geltend gemachte Folgesachen jeweils gesondert. Von den 120 Fällen dürfen höchstens 5 Fälle als Mediatorin oder Mediator und höchstens 5 Fälle als Verfahrensbeiständin oder Verfahrensbeistand bearbeitet worden sein.
  • f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage (davon mindestens 30 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht).
  • g) Insolvenz- und Sanierungsrecht
  • 1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als Insolvenzverwalterin oder Insolvenzverwalter oder als Verfahrenskoordinatorin oder Verfahrenskoordinator gemäß § 269e InsO; in zwei Verfahren muss die Schuldnerin oder der Schuldner bei Eröffnung mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen;
  • 2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebiete.
  • 3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:
  • a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch sechs Verfahren als

• Sachwalterin oder Sachwalter nach § 270 InsO,

• vorläufige Insolvenzverwalterin oder vorläufiger Insolvenzverwalter,

• vorläufige Sachwalterin oder vorläufiger Sachwalter gemäß § 270b InsO,

• Beauftragte oder Beauftragter gemäß § 74 StaRUG oder § 78 StaRUG oder § 94 StaRUG,

• Sanierungsgeschäftsführerin oder Sanierungsgeschäftsführer,

• Sanierungsgeneralbevollmächtigte oder Sanierungsgeneralbevollmächtigter,

• Vertreterin oder Vertreter der Schuldnerin oder des Schuldners im Insolvenz- oder gerichtlichen Restrukturierungsverfahren.

  • b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten Verfahren.
  • 4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Gebieten nachzuweisen.
  • h) Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14a beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
  • i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
  • j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten Bereiche beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
  • k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
  • l) Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren (davon mindestens 3 selbstständige Beweisverfahren). Mindestens jeweils 5 Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und 2 beziehen.
  • m) Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens 15 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Fälle müssen sich auf mindestens vier Bereiche des § 14 f Nrn. 1-5 beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils fünf Fälle.
  • n) Transport- und Speditionsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1 bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 8 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
  • o) Gewerblicher Rechtsschutz: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen des § 14h Nr. 1 bis 5, dabei aus jedem dieser drei Bereiche jeweils mindestens 5 Fälle. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein, wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.
  • p) Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Gebieten der Bereiche des § 14i Nr. 1 und 2, davon mindestens 40 Fälle, die gerichtliche Streitverfahren, Schieds- oder Mediationsverfahren und/oder die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von diesen 40 Fällen müssen mindestens 10 Fälle gerichtliche Streitverfahren oder Schieds- oder Mediationsverfahren und mindestens 10 Fälle die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben.
  • q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
  • r) Informationstechnologierecht (IT-Recht): 50 Fälle aus den in § 14k genannten Bereichen. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 sowie auf einen weiteren Bereich des § 14k beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B. Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
  • s) Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren, insbesondere Ombudsverfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14l Nr. 1 bis 10 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
  • t) Agrarrecht: 80 Fälle. Von diesen Fällen müssen sich mindestens jeweils 10 Fälle auf die in § 14m Nr. 1 und 2 benannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren) sein.
  • u) Internationales Wirtschaftsrecht: 50 Fälle aus den in § 14n genannten Bereichen, davon mindestens 5 rechtsförmliche Verfahren vor deutschen oder ausländischen (einschließlich EU) Gerichten und Behörden. Die Fälle müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14n beziehen, dabei mindestens 15 Fälle aus den Bereichen des § 14n Nr. 3, 4 oder 5.
  • v) Vergaberecht: 40 Fälle aus den Bereichen des § 14o, davon mindestens 5 gerichtliche Verfahren oder Nachprüfungsverfahren.
  • w) Migrationsrecht: 80 Fälle aus den in § 14p Nr. 1 bis Nr. 6 genannten Bereichen, davon mindestens 60 aus mindestens zwei der in § 14p Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Bereiche. Mindestens 30 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein, hiervon mindestens 15 aus den in § 14p Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Bereichen.
  • x) Sportrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (Sportverbandsgerichtsverfahren, sonstige Gerichtsverfahren, außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14q Nr. 1, 3 bis 11 beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens fünf Fälle. Von den 80 Fällen können höchstens 20 Fälle als Richterin oder Richter in der Sportgerichtsbarkeit oder Sportschiedsgerichtsbarkeit oder als Schlichterin oder Schlichter in den sonstigen rechtsförmlichen Verfahren bearbeitet worden sein; hiervon dürfen höchstens 5 Fälle als rechtsförmliche Verfahren gezählt werden.

(2) Als Fälle im Sinne von Abs. 1 gelten auch solche, die die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt als Anwaltsnotarin oder Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt ohne notarielle Bestellung hätten bearbeitet werden können.

(3) Der Zeitraum des § 5 Abs. 1 verlängert sich

  • a) um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Mutterschutzvorschriften;
  • b) um Zeiten der Inanspruchnahme von Elternzeit;
  • c) um Zeiten, in denen wegen besonderer Härte die anwaltliche Tätigkeit eingeschränkt war. Härtefälle sind auf Antrag und bei entsprechendem Nachweis zu berücksichtigen.

Eine Verlängerung ist auf 36 Monate beschränkt.

(4) Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 5 FAO verweisen

Rechtsprechung zu § 5 FAO

41 Entscheidungen zitieren § 5 FAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: a) Eine persönliche Bearbeitung im Sinne von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. b) Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung …
  • BGH, Urt. v. 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, NJW RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. …
  • BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 54/11 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. 2. § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll …
  • BGH, Beschl. v. 27.04.2016 – AnwZ (Brfg) 3/16 · Senat für Anwaltssachen

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis praktischer Erfahrungen; Fallbegriff und selbstständige Anerkennung oder Höhergewichtung von Mandaten über mehrere Instanzen

  • BGH, Urt. v. 11.03.2013 – AnwZ (Brfg) 24/12 · Senat für Anwaltssachen

    Voraussetzungen der Gestattung zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Glaubhaftmachungerfordernisse bei "Zweitverteidigungen" in Strafsachen

  • BGH, Urt. v. 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 49/14 · Senat für Anwaltssachen

    Fachanwaltsbezeichnung: Neuverleihung nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

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