Rechtsprechung · Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 20.04.2009 – AnwZ (B) 48/08
- Spruchkörper
- Senat für Anwaltssachen
- Normenkette
- § 5 Satz 1 Buchst. m, § 14f FAO
Leitsatz
a) Zu einem erbrechtlichen Fall wird ein Fall dadurch, dass er sich schwerpunktmäßig auf einen der in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht.
b) Erbschaftssteuererklärungen fallen nicht unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens im Erbrecht.
c) Wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen Fällen wiederholt dieselben erbrechtlichen Fragen stellen, so kann dies gemäß § 5 Satz 2 FAO in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zwar zu einer Mindergewichtung der Wiederholungsfälle führen, nicht aber dazu, dass diese Fälle von vornherein nicht mehr als erbrechtliche Fälle anzusehen wären.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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