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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 14p FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Migrationsrecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet Migrationsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • 1. Staatsangehörigkeitsrecht, insbesondere
  • a) Statusfeststellungen einschließlich Staatenlosigkeit,
  • b) Einbürgerung,
  • c) Verlusttatbestände,
  • d) Vertriebenenverfahren,
  • 2. Aufenthaltsrecht, insbesondere
  • a) allgemeine Grundlagen des Erwerbs, der Verlängerung und der Verfestigung von Aufenthaltstiteln,
  • b) Visumsverfahren zu kurz- und langfristigen Aufenthaltszwecken,
  • c) Aufenthaltstitel und ihre unterschiedlichen Voraussetzungen,
  • d) Erlöschen des Aufenthaltsrechts, insbesondere Ausweisung,
  • e) Durchsetzung der Ausreisepflicht, insbesondere Duldung, Abschiebung und Abschiebungshaft,
  • f) Haftung und Gebühren,
  • g) Besonderheiten des Datenschutzes,
  • 3. Unionsrecht, insbesondere
  • a) Aufenthaltsrechte von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sowie ihren Familienangehörigen,
  • b) Aufenthaltsrechte aus dem ARB 1/80 EWG-Türkei,
  • c) sonstige unionsrechtliche oder völkerrechtliche Migrationsregelungen,
  • 4. Asylrecht, insbesondere
  • a) Asylverfahren einschließlich internationaler und nationaler Verteilungsregelungen sowie Entscheidungsarten,
  • b) internationaler Flüchtlingsschutz,
  • c) nationaler Schutz,
  • d) Rechtsschutz,
  • e) Widerruf/Erlöschen,
  • f) Folgeverfahren,
  • 5. migrationsrechtliche Bezüge des Sozialrechts, insbesondere vom Aufenthaltsstatus abhängige Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse,
  • 6. migrationsrechtliche Bezüge des Strafrechts,
  • 7. rechtliche Besonderheiten der Auswanderung,
  • 8. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14p FAO verweisen

  • § 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Rechtsprechung zu § 14p FAO

Eine Entscheidung zitiert § 14p FAO.

  • BGH, Beschl. v. 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 25/24 · Senat für Anwaltssachen

    Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet

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