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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 14o FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Vergaberecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet Vergaberecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • 1. Europäische und deutsche Vorschriften zur öffentlichen Auftragsvergabe, insbesondere
  • a) EU-Vergaberichtlinien einschließlich der jeweiligen Rechtsmittelrichtlinien,
  • b) Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),
  • c) Vergabeverordnung (VgV), Sektorenverordnung (SektVO), Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) und Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV),
  • d) Grundzüge der Vergabegesetze der einzelnen Bundesländer und (soweit vorhanden) des Bundes,
  • 2. Besonderheiten der einzelnen Vergabeverfahren bei:
  • a) der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen,
  • b) Planungswettbewerben und der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen,
  • c) der Vergabe von Bauleistungen,
  • d) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verkehr, Trinkwasserversorgung und Energieversorgung (Sektorenaufträge),
  • e) der Vergabe von Konzessionen,
  • f) der Vergabe von Aufträgen im Bereich Verteidigung und Sicherheit,
  • 3. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung:
  • a) Primärrechtsschutz durch Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren,
  • b) Grundzüge der vergaberechtlichen Verfahren vor dem EuGH,
  • c) sonstiger Rechtsschutz vor Zivilgerichten und Verwaltungsgerichten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren,
  • 4. Vergaberechtliche Aspekte des Beihilferechts,
  • 5. Grundzüge des öffentlichen Preisrechts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14o FAO verweisen

  • § 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Rechtsprechung zu § 14o FAO

Eine Entscheidung zitiert § 14o FAO.

  • BGH, Beschl. v. 19.04.2022 – AnwZ (Brfg) 1/22 · Senat für Anwaltssachen

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anforderungen an eine persönliche Fallbearbeitung

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