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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 14q FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sportrecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet Sportrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

  • 1. selbstgesetztes Recht der Sportverbände im Rahmen der Verbandsautonomie und deren Organisationsstrukturen, insbesondere Satzungen und Statuten nationaler und internationaler Sportorganisationen,
  • 2. nationale und internationale Sportverbands- und -schiedsgerichtsbarkeit,
  • 3. sportrechtliche Bezüge des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts, Strafprozessrecht sowie zwischenstaatliches und Völkerrecht,
  • 4. Schutz vor Sportmanipulationen, insbesondere durch sog. Doping, sportrechtliche Bezüge des Arzneimittelrechts,
  • 5. Vereinsrecht und Grundzüge des Gesellschaftsrechts,
  • 6. sportrechtliche Bezüge des Medienrechts, insbesondere der Fernseh-, Internet- und Hörfunkrechte,
  • 7. sportrechtliche Bezüge des Rechts des geistigen Eigentums, insbesondere des Urheber- und Markenrechts, sowie des Persönlichkeitsrechts,
  • 8. Recht des Sponsorings, Recht der staatlichen Sportförderung und Subventionsrecht, Sportwettrecht,
  • 9. sportrechtliche Bezüge des nationalen und internationalen Haftungsrechts,
  • 10. Grundzüge des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts,
  • 11. Sportvertragsrecht, sportrechtliche Bezüge des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14q FAO verweisen

  • § 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
  • § 6 FAO – Nachweise durch Unterlagen