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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 15 FAO – Fortbildung

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

(1) Wer eine Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus. Bei dozierender Teilnahme ist die Vorbereitungszeit in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.

(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion der Referierenden mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten.

(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.

(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen. Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 FAO verweisen

  • § 4 FAO – Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
  • § 16 FAO – Übergangsregelung

Rechtsprechung zu § 15 FAO

22 Entscheidungen zitieren § 15 FAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 16/12 · Senat für Anwaltssachen

    Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Widerruf durch die Rechtsanwaltskammer nach unterbliebenem Fortbildungsnachweis

  • BGH, Urt. v. 26.11.2012 – AnwZ (Brfg) 56/11 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Wahrung der Jahresfrist für die Widerrufsentscheidung; Ermessensentscheidung der Rechtsanwaltskammer bei Versäumung der jährlichen Fortbildungspflicht

  • BGH, Urt. v. 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 46/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Seminar über Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik als Fortbildungsveranstaltung für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht

  • BGH, Urt. v. 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 49/14 · Senat für Anwaltssachen

    Fachanwaltsbezeichnung: Neuverleihung nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, Beschl. v. 05.05.2014 – AnwZ (Brfg) 76/13 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher Verstoß gegen die Fortbildungspflicht; Nachholung unterlassener Fortbildungen

  • BGH, Beschl. v. 24.10.2025 – AnwZ (Brfg) 32/25 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung bei Beratungsgesprächen anstelle der jährlichen Fortbildung

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