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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 4 FAO – Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller an einem auf die Bezeichnung als Fachanwältin oder Fachanwalt vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.

(2) Wird der Antrag auf Verleihung der Bezeichnung als Fachanwältin oder als Fachanwalt nicht in dem Kalenderjahr gestellt, in dem der Lehrgang begonnen hat, ist ab diesem Jahr Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO nachzuweisen. Lehrgangszeiten sind anzurechnen. Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl zehn nicht überschreitet. In besonderen Härtefällen kann die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen.

(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4 FAO verweisen

Rechtsprechung zu § 4 FAO

15 Entscheidungen zitieren § 4 FAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 30.05.2012 – AnwZ (Brfg) 3/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht: Berücksichtigungsfähigkeit von praktischen Tätigkeiten als Insolvenzverwalter und theoretischen Kenntnissen durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften; Notwendigkeit eines Fachgespräches

  • BGH, Beschl. v. 03.03.2016 – AnwZ (Brfg) 53/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Berufungszulassung in einer verwaltungsrechtlichen Anwaltssache: Berücksichtigung des Vortrags zum Fortbildungsnachweis bei der Überprüfung der Richtigkeit eines ablehnenden Urteils zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

  • BGH, Beschl. v. 21.01.2016 – AnwZ (Brfg) 55/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Nachweis theoretischer Kenntnisse mittels der Vorlage von Stellungnahmen anderer Juristen; Durchführung eines Fachgesprächs

  • BGH, Beschl. v. 04.11.2009 – AnwZ (B) 16/09 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: a) Eine persönliche Bearbeitung im Sinne von § 5 FAO liegt nur vor, wenn sich der Rechtsanwalt - etwa durch Anfertigung von Vermerken und Schriftsätzen oder die Teilnahme an Gerichts- und anderen Verhandlungen - selbst mit der Sache inhaltlich befasst hat. b) Eine persönliche Bearbeitung in diesem Sinne hat der Rechtsanwalt in der Form des § 6 FAO nachzuweisen, soweit er nicht durch Verwendung …
  • BGH, Urt. v. 18.07.2016 – AnwZ (Brfg) 46/13 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Seminar über Vernehmungslehre und Vernehmungstaktik als Fortbildungsveranstaltung für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht

  • BGH, Urt. v. 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).

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