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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 16 FAO – Übergangsregelung

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

(1) Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu entscheiden, wenn dies für die Antragstellenden günstiger ist. Die Fortbildungsregelung des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 3.4.2006 gilt ab 1.1.2007. Die Fortbildungsregelungen des § 4 Abs. 2 in der Fassung vom 15.6.2009 und des § 4 Abs. 3 Satz 2 gelten ab dem 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres.

(2) Erfüllen ein Lehrgang oder Leistungskontrollen, die vor In-Kraft-Treten der FAO oder der Einführung neuer Bezeichnungen als Fachanwältin oder Fachanwalt absolviert worden sind, die Voraussetzungen dieser Berufsordnung nicht, kann der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren Leistungskontrollen oder durch nachträglich geleistete Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht belegten Gebieten geführt werden.

(3) Die Neufassung von § 15 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2 in der Fassung vom 6.12.2013 wird am 1.1. des auf das Inkrafttreten folgenden Jahres wirksam.

Rechtsprechung zu § 16 FAO

5 Entscheidungen zitieren § 16 FAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 27.10.2014 – AnwZ (Brfg) 85/13 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Für den Nachweis der praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts können nur solche versicherungsrechtlichen Fälle herangezogen werden, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.
  • BGH, Urt. v. 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).
  • BGH, Urt. v. 08.04.2013 – AnwZ (Brfg) 54/11 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist. 2. § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll …
  • BGH, Beschl. v. 17.06.2025 – AnwZ (Brfg) 16/25 · Senat für Anwaltssachen

    Strukturanforderungen und Nachweispflichten bei Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen der Mediationsausbildung

  • BGH, Beschl. v. 09.11.2018 – AnwZ (Brfg) 51/18 · Senat für Anwaltssachen

    Anforderungen an den Praxisnachweis für den Insolvenzrechtsfachanwalt

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