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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 4a FAO – Schriftliche Leistungskontrollen

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller müssen sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen (Aufsichtsarbeiten) in Präsenzform aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen haben.

(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4a FAO verweisen

Rechtsprechung zu § 4a FAO

4 Entscheidungen zitieren § 4a FAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 10.03.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Fallbearbeitungen aus dem Sozialversicherungs- und Arbeitsförderungsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Arbeitsrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden arbeitsrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008, AnwZ (B) 17/07, NJW-RR 2008, 925 Rn. 10-13).
  • BGH, Urt. v. 10.06.2020 – AnwZ (Brfg) 1/20 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Titelerwerb "Fachanwalt für Insolvenzrecht": Ersetzungsmöglichkeit in Fallliste

  • BGH, Beschl. v. 28.10.2019 – AnwZ (Brfg) 14/19 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Mehrfache Anrechenbarkeit einer Fachanwaltsfortbildung

  • BVerfG, Beschl. v. 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Berufsausübungsfreiheit gem. Art 12 Abs 1 GG durch Verpflichtung zum Neuerwerb einer Fachanwaltsbezeichnung bei Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

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