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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 14k FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • 1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung individueller Verträge und AGB,
  • 2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
  • 3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien, Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
  • 4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer Besonderheiten,
  • 5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der Telekommunikation und deren Dienste,
  • 6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
  • 7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
  • 8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
  • 9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14k FAO verweisen

  • § 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Rechtsprechung zu § 14k FAO

Eine Entscheidung zitiert § 14k FAO.

  • BGH, Urt. v. 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, NJW RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. …

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