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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 14c FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • 1. Recht der Wohnraummietverhältnisse,
  • 2. Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
  • 3. Wohnungseigentumsrecht,
  • 4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
  • 5. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht, einschließlich Steuerrecht,
  • 6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und Vollstreckungsrechts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14c FAO verweisen

  • § 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Rechtsprechung zu § 14c FAO

3 Entscheidungen zitieren § 14c FAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2019 – AnwZ (Brfg) 74/18 · Senat für Anwaltssachen

    Nachweis von Fallbearbeitungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung

  • BGH, Urt. v. 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, NJW RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. …
  • BGH, Urt. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 44/12 · Senat für Anwaltssachen

    Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht": Strafvollzugsrecht als Verwaltungsrecht

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