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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 11 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • 1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht,
  • 2. besonderes Sozialrecht
  • a) Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung),
  • b) Recht der sozialen Entschädigung,
  • c) Überblick über Familienlasten- und -leistungsausgleich, Familienleistungen und -hilfen,
  • d) Recht der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen,
  • e) Existenzsicherungsrecht (Grundsicherungs- und Sozialhilferecht, Wohngeldrecht),
  • f) Ausbildungsförderungsrecht.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 FAO verweisen

  • § 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
  • § 6 FAO – Nachweise durch Unterlagen

Rechtsprechung zu § 11 FAO

2 Entscheidungen zitieren § 11 FAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.06.2018 – IX ZR 80/17 · 9. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Rechtsanwalt ist nur dann zu Warnungen und Hinweisen außerhalb des ihm erteilten Mandats verpflichtet, wenn er die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten kannte, aus denen die dem Mandanten drohende Gefahr folgte, oder wenn diese offenkundig waren. 2. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen einer über das Mandat hinausgehenden Warn- und Hinweispflicht des …
  • BGH, Urt. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 44/12 · Senat für Anwaltssachen

    Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht": Strafvollzugsrecht als Verwaltungsrecht

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