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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 12 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den Bereichen:

  • 1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial-, Schuld-, Steuer- und Vollstreckungsrecht und zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  • 2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
  • 3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,
  • 4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 FAO verweisen

Rechtsprechung zu § 12 FAO

3 Entscheidungen zitieren § 12 FAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 09.02.2015 – AnwZ (Brfg) 54/13 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht genügen nur dann für den Erwerb der erforderlichen besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet "Urheber- und Medienrecht", wenn die Fälle einen konkret darzulegenden urheber- oder medienrechtlichen Bezug aufweisen (Fortführung von Senatsurteil vom 10. März 2014, AnwZ (Brfg) 58/12, NJW RR 2014, 752 Rn. 13 ff. und Senatsbeschluss vom 25. …
  • BGH, Beschl. v. 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 25/24 · Senat für Anwaltssachen

    Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet

  • BGH, Urt. v. 10.10.2011 – AnwZ (Brfg) 7/10 · Senat für Anwaltssachen

    Fachanwaltsbezeichnung eines angestellten Rechtsanwalts bzw. freien Mitarbeiters: Nachweis der persönlichen und weisungsfreien Fallbearbeitung

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