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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 13 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • 1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften,
  • 2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;
  • 3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht, sowie Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 FAO verweisen

Rechtsprechung zu § 13 FAO

Eine Entscheidung zitiert § 13 FAO.

  • BGH, Urt. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 44/12 · Senat für Anwaltssachen

    Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht": Strafvollzugsrecht als Verwaltungsrecht

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