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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 14 FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenz- und Sanierungsrecht

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet Insolvenz- und Sanierungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • 1. Materielles Insolvenz- und Sanierungsrecht
  • a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
  • b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung
  • c) Das Amt

• der vorläufigen Insolvenzverwalterin oder des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Insolvenzverwalterin oder des Insolvenzverwalters, • der vorläufigen Sachwalterin oder des vorläufigen Sachwalters,

• der Sachwalterin oder des Sachwalters,

• der Verfahrenskoordinatorin oder des Verfahrenskoordinators,

• der oder des Restrukturierungsbeauftragten sowie

• der Sanierungsmoderatorin oder des Sanierungsmoderators

  • d) Vermögenssicherung und Stabilisierung sowie Verwaltung der Masse
  • e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren
  • f) Abwicklung und Gestaltung von Rechtsverhältnissen
  • g) Insolvenzgläubigerinnen und Insolvenzgläubiger
  • h) Insolvenzanfechtung
  • i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz
  • j) Steuerrecht in der Insolvenz
  • k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
  • l) Insolvenzstrafrecht
  • m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
  • 2. Verfahrensrecht
  • a) Insolvenzeröffnungsverfahren
  • b) Regelverfahren
  • c) Restrukturierungs- und Insolvenzplan
  • d) Verbraucherinsolvenz
  • e) Restschuldbefreiungsverfahren
  • f) Sonderinsolvenzen
  • 3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
  • a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse
  • b) Rechnungslegung in der Insolvenz
  • c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Restrukturierungs- und Insolvenzplans, der Sanierung, der übertragenden Sanierung sowie der Liquidation.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 FAO verweisen

  • § 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
  • § 6 FAO – Nachweise durch Unterlagen

Rechtsprechung zu § 14 FAO

9 Entscheidungen zitieren § 14 FAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 30.05.2012 – AnwZ (Brfg) 3/12 · Senat für Anwaltssachen

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht: Berücksichtigungsfähigkeit von praktischen Tätigkeiten als Insolvenzverwalter und theoretischen Kenntnissen durch Veröffentlichungen in Fachzeitschriften; Notwendigkeit eines Fachgespräches

  • BGH, Beschl. v. 24.10.2025 – AnwZ (Brfg) 32/25 · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung bei Beratungsgesprächen anstelle der jährlichen Fortbildung

  • BGH, Beschl. v. 11.06.2012 – AnwZ (Brfg) 18/12 · Senat für Anwaltssachen

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Zahlungsverkehrs

  • BGH, Beschl. v. 27.04.2016 – AnwZ (Brfg) 3/16 · Senat für Anwaltssachen

    Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Bank- und Kapitalmarktrecht: Nachweis praktischer Erfahrungen; Fallbegriff und selbstständige Anerkennung oder Höhergewichtung von Mandaten über mehrere Instanzen

  • BGH, Urt. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 44/12 · Senat für Anwaltssachen

    Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht": Strafvollzugsrecht als Verwaltungsrecht

  • BGH, Beschl. v. 20.10.2023 – AnwZ (Brfg) 28/23 · Senat für Anwaltssachen

    Vorlage von Wiederholungsfällen bei Fachanwalts-Antrag

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