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Zitierfest

FAO · Fachanwaltsordnung

§ 14h FAO – Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz

Fassung der Bundesrechtsanwaltskammer, Stand 01.10.2026.

Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  • 1. Patent-, Gebrauchsmuster- und Sortenschutzrecht, einschließlich des Arbeitnehmererfindungsrechts, des Rechts der europäischen Patente und des europäischen Sortenschutzrechts,
  • 2. Designrecht, einschließlich des Rechts der europäischen Geschmacksmuster,
  • 3. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen, einschließlich des Rechts der europäischen Marken,
  • 4. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
  • 5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
  • 6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14h FAO verweisen

  • § 5 FAO – Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

Rechtsprechung zu § 14h FAO

Eine Entscheidung zitiert § 14h FAO.

  • BGH, Urt. v. 25.11.2013 – AnwZ (Brfg) 44/12 · Senat für Anwaltssachen

    Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung "Fachanwalt für Verwaltungsrecht": Strafvollzugsrecht als Verwaltungsrecht

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