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Rechtsprechung · LSG Bayern

LSG Bayern, Urteil vom 11.12.2025 – L 14 BA 64/19

Betriebsprüfung, Gesellschafter Geschäftsführer, Hemmung, Treuhandvertrag, Verjährung, Versicherungspflicht, Gesellschafter-Geschäftsführer, Minderheitsbeteiligung, Beitragsnachforderung
Spruchkörper
14. Senat
Normenkette
§ 25 Abs. 1 SGB IV; § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV; § 7 SGB IV; § 52 SGB X

Leitsatz

Abgrenzung abhängige Beschäftigung selbstständige Tätigkeit bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bei Vorliegen eines Treuhandvertrags. Die Hemmung der Verjährung von Beiträgen gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV tritt nur ein, wenn eine Betriebsprüfung nach Ihrem Beginn nicht länger unterbrochenen war. Die Verjährung von Sozialversicherungsbeiträgen richtet sich für unverjährte Beiträge nach § 52 SGB X, wenn sie bereits durch (Betriebsprüfungs) Bescheid festgesetzt wurden. Es besteht dann kein Raum mehr für die Anwendung des BGB und der ZPO.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2019, wird dieser abgeändert, soweit der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2017 hinsichtlich der Beitragsforderung für den Beigeladenen zu 2 aufgehoben wurde. Der Bescheid der Beklagten vom 20.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2017 wird hinsichtlich der Beitragsforderung für den Beigeladenen zu 2 abgeändert und die Nachforderung für den Beigeladenen zu 2 auf die Jahre 2012 bis 2014 begrenzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt 3/4 und die Beklagte 1/4 der Kosten des gesamten Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.418,76 € festgesetzt.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Beteiligten streiten im Rahmen einer Betriebsprüfung nur noch um den versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 2. (im Folgenden: Beigeladener) in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2014. In Abhängigkeit von diesem Status steht auch die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 61.396,74 €. Streitig ist insbesondere noch, ob die Nachforderung der Beiträge verjährt oder verwirkt ist.

Randnummer 2

Die Klägerin ist eine GmbH, die im Jahr 1999 gegründet und erstmals am 28.01.2000 ins Handelsregister eingetragen wurde. Laut Handelsregisterauszug hat die GmbH die Metallbearbeitung, insbesondere die Herstellung von Befestigungseinheiten, insbesondere von Wandbildschirmen und LCD-Projektoren und die Herstellung von Messzeugen zum Gegenstand.

Randnummer 3

Der Beigeladene ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin. Als Gesellschafter hielt er im streitigen Zeitraum bis 12.11.2014 10.000 € vom Stammkapital von 25.000 €. Die Beigeladene zu 1. hielt 15.000 €. Mit Eintragung am 14.11.2014 ins Handelsregister wurde Herr A T zum weiteren Gesellschafter der Klägerin bestimmt. Die Anteile sind seither wie folgt verteilt, Beigeladener 7.000 €, Beigeladene zu 1., 10.000 € und Herr A T insgesamt 8.000 €. Für Beschlüsse der Gesellschaft ist im streitigen Zeitraum eine einfache Mehrheit erforderlich.

Randnummer 4

Der Beigeladene und die Beigeladene zu 1. schlossen am 28.11.1999, mit Gründung der Klägerin, einen Treuhandvertrag. Danach übertrug die Beigeladene zu 1., als Treuhänderin dem Beigeladenen als Treugeber ihren Anteil von damals 24.000 €.

Randnummer 5

Ein Statusfeststellungsverfahren war vor der Betriebsprüfung weder für den Beigeladenen noch für die Beigeladene zu 1. beantragt worden. Die Beigeladene zu 1. war im streitigen Zeitraum nur geringfügig für die Klägerin tätig.

Randnummer 6

Im Rahmen der streitgegenständlichen Betriebsprüfung, die vom 20.08.2015 bis 13.06.2016 durchgeführt worden war, befragte die Beklagte den Beigeladenen sowie die Beigeladenen zu 1., um deren sozialversicherungsrechtlichen Status bestimmen zu können.

Randnummer 7

Der Ablauf stellte sich wie folgt dar:

Randnummer 8

Die Prüfung begann am 20.08.2015 und dauerte zunächst nur einen Tag. In der Akte der Beklagten ist auf Seite 72 ein Schreiben enthalten, mit dem die Beigeladene zu 1. und der Beigeladene zur Abgabe der Fragebögen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Statutes erinnert wurden. In diesem Schreiben vom 22.01.2016 wird ausgeführt, dass bereits am 24.08.2015 ein Fragebogen zur versicherungsrechtlichen Feststellung übersandt worden sei. Dieses Schreiben vom 24.08.2015 findet sich jedoch nicht in der Akte. Darin ist nur ein Schreiben vom 13.05.2016 mit der Überschrift „4. Erinnerung“ enthalten. Es fällt allerdings auf, dass die Erinnerungsschreiben sämtlich an H und P T, R-Ring in K adressiert worden sind. Erst der Bescheid erging an die richtige Adresse R-H-Ring.

Randnummer 9

Die Fragebögen zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status wurden mit weiteren Unterlagen am 11.06.2016 klägerseitig übermittelt.

Randnummer 10

Daraufhin stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladen zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses fest.

Randnummer 11

Für die Beigeladene zu 1. wurde die Versicherungspflicht verneint, da sie wegen ihrer Beteiligung an der Klägerin nicht als Beschäftigte anzusehen sei. Aufgrund der geänderten Anteile an der Klägerin wurden in der Zeit vom 12.11.20214 bis 31.12.2014 für die Beigeladene zu 1. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wegen geringfügiger Beschäftigung gefordert.

Randnummer 12

Nach Anhörung wurde mit streitgegenständlichem Bescheid vom 20.09.2016 durch die Beklagte festgestellt, dass sich aus der Betriebsprüfung eine Nachforderung von 61.558,79 € ergäbe. Der Beigeladene würde nur eine Minderheit der Anteile an der Gesellschaft halten. Die Beschlüsse der Gesellschaft würden jedoch mit einfacher Mehrheit beschlossen, so dass er stets überstimmt werden könne. Eine Sperrminorität sei ebenfalls nicht gegeben gewesen. Der Treuhandvertrag sei am 25.12.1999 geschlossen worden. Trotz einer Geschäftsanteilsabtretung vom 26.11.2001 sei kein neuer Treuhandvertrag vorgelegt worden. Es bestehe ein Gesellschaftergeschäftsführervertrag. Darin sei eine monatlich gleichbleibende Vergütung sowie zusätzlich Urlaubs- und Weihnachtsgeld, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bezahlter Erholungsurlaub vereinbart. Vom Gehalt werde Lohnsteuer entrichtet und es werde als Betriebsausgabe verbucht. Dieser Geschäftsführervertrag habe damit arbeitnehmertypische Elemente enthalten. Hinsichtlich der Höhe der Beiträge sei beachtet worden, dass zum Teil die Jahresarbeitsentgeltgrenzen überschritten seien, so dass Beiträge in diesem Fall allein zur Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Umlagen nachberechnet worden seien. Säumniszuschläge sind nicht berechnet worden.

Randnummer 13

Gegen den Bescheid wurde Widerspruch erhoben, da aufgrund des notariell beurkundeten Treuhandvertrags die Gesellschaftsanteile dem Beigeladenen zustünden, sodass er die sich daraus ergebende Rechtsmacht über die Gesellschaft innehabe. Damit liege eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen vor.

Randnummer 14

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11.04.2017 zurück. Die treuhänderische Verwaltung von Geschäftsanteilen einer GmbH führe hier nicht zu einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen, da die Treuhänderin die Stimmrechte an den Geschäftsanteilen besitze. Der nur im Innenverhältnis durch den Treuhandvertrag bestehenden Bindung der Beigeladenen zu 1., komme insoweit keine Bedeutung zu, da diese rein schuldrechtlicher Natur sei und nur zum Treugeber, nicht aber zur Gesellschaft bestünde.

Randnummer 15

Mit ihrer Klage zum Sozialgericht Würzburg verfolgte die Klägerin ihr Ziel weiter. Die Beklagte habe die Entscheidung des BSG vom 25.01.2016 -B 12 KR 30/40 Rnicht berücksichtigt. Aus diesem Urteil ergebe sich eindeutig, dass der wirksam geschlossene, notariell beurkundete Treuhandvertrag dazu führe, dass der Beigeladene eine selbstständige Tätigkeit ausübe.

Randnummer 16

In einem Erörterungstermin des Sozialgerichts Würzburg am 09.01.2018 wurde die Klage zurückgenommen, soweit die Nachforderung für die Beigeladene zu 1. für die Zeit vom 12.11.2014 bis 31.12.2014 140,03 € aufgrund geringfügiger Beschäftigung betroffen war.

Randnummer 17

Mit Gerichtsbescheid vom 22.02.2019 hob das Sozialgericht Würzburg den Bescheid vom 20.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2017 – mit Ausnahme der Nachforderung in Höhe von 140,03 € betreffend die Beigeladene zu 1.- auf. Die Treuhandabrede habe dazu geführt, dass der Beigeladene selbstständig tätig sei.

Randnummer 18

Gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg erhob die Beklagte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht und beantragte das Ruhen des Verfahrens wegen zwei beim BSG anhängiger Verfahren, die einen vergleichbaren Sachverhalt beträfen.

Randnummer 19

Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.04.2019 wegen übereinstimmender Anträge zum Ruhen gebracht.

Randnummer 20

Mit Schreiben vom 27.02.2025 beantragte die Beklagte die Wiederaufnahme des Verfahrens, da der Grund des Ruhens zwischenzeitlich weggefallen sei. Das BSG habe inzwischen zur streitigen Rechtsfrage Entscheidungen getroffen. Dabei habe das BSG verneint, dass Vereinbarungen, die außerhalb des Gesellschaftsvertrags lägen und daher nur schuldrechtlicher Natur seien, die gesellschaftsvertraglichen Festlegungen nicht durchbrechen könnten. Die Rechtsmacht aus den treuhänderisch gehaltenen Anteilen werde sozialversicherungsrechtlich ausschließlich demjenigen zugeordnet, der in der Gesellschafterliste nach § 40 GmbH-Gesetz im Handelsregister als Inhaber der Anteile eingetragen sei. Dies führe dazu, dass es für die Verteilung der Geschäftsanteile im streitigen Zeitraum auf den Handelsregistereintrag ankomme. Danach habe der Beigeladene über zunächst nur 40% und ab dem 12.11.2014 nur mehr über 28% der Anteile verfügt. Als Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer sei er abhängig beschäftigt gewesen. Die Beigeladene zu 1. habe zunächst über 60% der Anteile verfügt und ab dem 12.11.2014 nur noch über 40%. Sie sei daher ab dem 12.11.2014 als geringfügig versicherungspflichtige Beschäftigte anzusehen.

Randnummer 21

Die Klägerin erwiderte, dass das Sozialgericht Würzburg der Klage völlig zurecht stattgegeben habe, was jedoch letztlich keiner abschließenden Erörterung bedürfe, da die Ansprüche der Beklagten verjährt seien. Es werde ausdrücklich die Einrede der Verjährung erhoben. Der Bescheid vom 20.09.2016 habe zunächst tatsächlich auch den Lauf der Verjährungsfrist gehemmt. Allerdings würden sowohl gemäß § 25 Abs. 2 SGB IV als auch gemäß § 202 SGG für die Hemmung der Verjährung sinngemäß die Vorschriften des BGB gelten. Gemäß § 251 ZPO in Verbindung mit § 204 Abs. 2 BGB ende die Hemmung der Verjährung bei einem Ruhen des Verfahrens sechs Monate nach dem Beschluss, mit welchem auf Antrag der Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden sei. Der Ruhensbeschluss datiere vom 24.04.2019, sodass die Hemmung der Verjährung am 20.10.2019 geendet habe und spätestens zum 24.10.2023 eingetreten sei. Die Beklagte habe allerdings das streitgegenständliche Verfahren erst am 27.02.2025 wieder aufgerufen und damit lange nach Ablauf der Verjährungsfrist.

Randnummer 22

Der Senat führte einen Erörterungstermin durch und wies darauf hin, dass eine Verjährung der gesamten Beitragsforderung wegen § 52 Abs. 1 SGB X nicht angenommen werden könne. Es sei jedoch denkbar, dass die Nachforderung für das Jahr 2011 verjährt sei. Der Beigeladenen zu 1. und dem Beigeladenen wurde deshalb das Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 22.01.2016 vorgelegt und gefragt, ob ihnen dies bekannt sei, was von beiden verneint wurde. Sie konnten auch nicht angeben, wann ihnen der Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Gesellschafters-Geschäftsführers einer GmbH zugegangen sei. Da sich aus der dem Senat vorliegenden Akte der Beklagten der tatsächliche Ablauf der Betriebsprüfung nicht ganz rekonstruieren ließ, wurde eine mögliche Unterbrechung der Betriebsprüfung an deren Beginn angesprochen sowie eine Verjährung der Beitragsforderung für das Jahr 2011 thematisiert. Nachdem hierzu eine Einigung nicht gefunden werden konnte, erhielt die Klägerin Gelegenheit vorzutragen, ob und wann das Erinnerungsschreiben vom 22.01.2016 bei ihr eingegangen sei. Die Beklagte wurde dazu aufgefordert, den tatsächlichen Ablauf der damaligen Betriebsprüfung darzulegen.

Randnummer 23

Mit Schreiben vom 25.08.2025 führte die Klägerin aus, dass es nicht darauf ankomme, aus welchen Gründen das Verfahren zum Ruhen gekommen sei. § 52 Abs. 1 SGB X sei lex generalis. Für die Sozialversicherungsbeiträge gäbe es dagegen eine lex spezialis und zwar den § 25 SGB IV. Hierbei verweise § 25 Abs. 2 SGB IV ausdrücklich für die Hemmung der Verjährung auf die Vorschriften des BGB, die sinngemäß gelten würden. Damit gelte auch der § 204 Abs. 2 BGB. Vorsorglich werde sich auch auf Verwirkung berufen, da das Verfahren erst sechs Jahre nach dem Ruhensbeschluss wiederaufgenommen worden sei, sodass das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt sei. Das Umstandsmoment sei erfüllt, da die Klägerin davon ausgehen durfte, dass die Beklagte die streitgegenständliche Beitragsforderung nicht weiterverfolge. Für die nachfolgenden Kalenderjahre 2015 bis 2018 seien Rentenversicherungsbeiträge bis zum heutigen Tage nicht festgesetzt worden. Daher sei die Klägerin völlig zu Recht davon ausgegangen, dass auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die zunächst festgesetzten Beiträge nicht weiterverfolgt würden, sondern die Beklagte den klagestattgebenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg akzeptiere und folglich Beiträge für den Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2014 nicht mehr geschuldet würden. Auch für die weiteren Kalenderjahre 2019 bis 2022 seien Versicherungsbeiträge erst mit Bescheid vom 30.08.2024 nachträglich festgesetzt worden.

Randnummer 24

Abschließend werde noch mitgeteilt, dass das Schreiben der Beklagten vom 22.01.2016 bzw. ein Fragebogen, der am 24.08.2015 übergeben worden sein soll, in den Unterlagen der Klägerin nicht aufzufinden seien.

Randnummer 25

Die Beklagte verwies auf die Geltung des § 52 Abs. 1 SGB X, der eine Hemmung der Beitragsforderung bis zur Bestandskraft des Bescheides bewirke.

Randnummer 26

Zum Ablauf der Betriebsprüfung wurde folgendes ausgeführt: „Nach Rücksprache mit der Betriebsprüferin könne nunmehr mitgeteilt werden, dass im System keine Unterlagen mehr vorzufinden seien. Aufgrund der Vermerke gehe die Beklagte jedoch davon aus, dass ein Erinnerungsschreiben am 22.01.2016 an die Klägerseite rausgegangen sei, ohne dieses Schreiben heute vorlegen zu können. Dieses Datum wäre sonst nicht vermerkt worden, so dass weiterhin eine Verjährung abgelehnt werde.“

Randnummer 27

Die Beteiligten waren alle mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Randnummer 28

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2019 zurückzuweisen.

Randnummer 29

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 22.02.2019 aufzuheben sowie die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2017 abzuweisen.

Randnummer 30

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Randnummer 31

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Würzburg und der Beklagten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

Randnummer 32

Die form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG entscheiden konnte, ist teilweise begründet. Der Beigeladene war im streitigen Zeitraum abhängig Beschäftigter (dazu A.). Nur die Beitragsforderung für das Jahr 2011 ist verjährt, so dass die Nachforderung für dieses Jahr aufzuheben und der Bescheid abzuändern war (dazu B.). Eine Verwirkung liegt nicht vor (dazu C.)

Randnummer 33

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg war aufzuheben, da er zu Unrecht die Versicherungspflicht des Beigeladenen im streitigen Zeitraum verneinte. Eine Verjährung war vom Sozialgericht Würzburg nicht geprüft worden, da auch eine entsprechende Einrede nicht erhoben worden war. Der Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids war abzuändern.

Randnummer 34

Nach § 28p Abs. 1 SGB IV wird geprüft, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten sowie ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Gegenstand der Prüfung ist insbesondere die von dem Arbeitgeber vorgenommene Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse bezogen auf die Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit und die abgegebenen Meldungen. Zudem werden die vom Arbeitgeber für die Beitragsberechnung vorgenommenen Beurteilungen des Arbeitsentgelts und die vorgenommenen Berechnungen und zeitlichen Zuordnungen der Beiträge geprüft. Weiterer Gegenstand der Prüfung ist, ob der Arbeitgeber seine nach § 28f Abs. 1 SGB IV bestehende Verpflichtung zur Führung von Entgeltunterlagen erfüllt. Nach § 28p Abs. 1 Satz 4 SGB IV umfasst die Prüfung auch die Entgeltunterlagen für versicherungsfreie Beschäftigte. Hierbei handelt es sich in erster Linie um geringfügig Beschäftigte (Scheer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 28p SGB IV (Stand: 26.06.2025), Rn. 51).

A.

Randnummer 35

Der Beigelade war als Minderheits-Gesellschaftergeschäftsführer abhängig und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Insoweit schließt sich der Senat dem Bescheid der Beklagten vom 20.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2017 an.

Randnummer 36

1. Der Beigeladene unterlag als Gesellschafter-Geschäftsführer in der Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI; § 25 Abs. 1 SGB III). Wegen Überschreitens der Jahresentgeltgrenze in der Krankenversicherung bestand für ihn Versicherungsfreiheit zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Als Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil am Stammkapital in Höhe von 40 v.H. (ab 12.11.2014 28 v.H.) verfügte er nicht über eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde, ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ausschließende Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, jederzeit eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer zu verhindern. Daran änderte auch der Treuhandvertrag zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1. nichts.

Randnummer 37

2. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungspflicht (§ 1 Satz 1 Nr .1 SGB VI idF des Gesetzes zur Förderung Ganzjähriger Beschäftigung vom 24.04.2006, § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III i.d.F des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente <Job-AQTIV-Gesetz> vom 10.12.2001 <BGBl I 3443>). Nach den für die Statusbeurteilung von Geschäftsführern einer GmbH geltenden Maßstäben war der Beigeladene abhängig beschäftigt.

Randnummer 38

Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die hierfür vom BSG entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – <Honorararzt>) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH (BSG Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R –). Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R –; BSG, Urteil vom 28.06.2022 – B 12 R 4/20 R –).

Randnummer 39

Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft ein wesentliches Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig Beschäftigter angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. Eine solche Rechtsmacht ist bei einem Gesellschafter gegeben, der mehr als 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält. Ein Geschäftsführer, der nicht über diese Kapitalbeteiligung verfügt und damit als Mehrheitsgesellschafter ausscheidet, ist grundsätzlich abhängig beschäftigt. Er ist ausnahmsweise nur dann als Selbstständiger anzusehen, wenn er exakt 50 v.H. der Anteile am Stammkapital hält oder ihm bei einer geringeren Kapitalbeteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende („echte“ oder „qualifizierte“), die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität eingeräumt ist. Denn der selbstständig tätige Gesellschafter-Geschäftsführer muss eine Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen haben und zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern können. Demgegenüber ist eine „unechte“, auf bestimmte Gegenstände begrenzte Sperrminorität nicht geeignet, die erforderliche Rechtsmacht zu vermitteln (BSG Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R –; BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R –)

Randnummer 40

3. Nach diesen Maßstäben war der Beigeladene als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin abhängig beschäftigt. Als Minderheitsgesellschafter mit einem Kapitalanteil von 40 v.H. der Stammeinlage unterlag er nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 sowie § 46 Nr. 5 und 6 GmbHG dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung der Klägerin. (vgl. zum Weisungsrecht Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. 2023, § 37 Rn. 3; Henssler/Strohn/Oetker, 6. Aufl. 2024, GmbHG, § 37 Rn. 13-18; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 21. Auflage, 3/2023, § 37 GmbHG Rn. 17ff). Er konnte demnach die Geschicke des Unternehmens und seine Geschäftsführertätigkeit rechtlich nicht bestimmen. Auf die möglicherwiese vorliegende faktische Bestimmung der Geschicke des Unternehmens durch den Beigeladenen kommt es nach der Rechtsprechung des BSG zur sog. Schönwetter-Selbstständigkeit nicht mehr an (vgl. zur „Schönwetter-Selbstständigkeit“ z.B. BSG, Urteil vom 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R –).

Randnummer 41

4. An der abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen bei der Klägerin ändert auch der Treuhandvertrag vom 28.11.1999 nichts. Ein Treuhandvertrag ist wegen seiner schuldrechtlichen Wirkung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ohne Bedeutung. Das gilt auch, wenn der Treuhänder sämtliche Weisungen des Treugebers, insbesondere bei der Abstimmung in Gesellschafterversammlungen zu befolgen hat und diese Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde. Dieses Ergebnis wird durch die fehlende Publizität von Treuhandabreden im Handelsregister untermauert. Schließlich steht eine frühere Rechtsprechung des BSG dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen.

Randnummer 42

a) Nach dem Treuhandvertrag vom 28.11.1999 hat die Beigeladene zu 1. ihren Geschäftsanteil (i.H.v. 24.000 Euro = 96 v.H. des Stammkapitals) als Treuhänderin dem Beigeladenen als Treugeber mit sämtlichen Rechten und Pflichten übergeben. Ein solches Treuhandverhältnis ist zivil- und steuerrechtlich zulässig (BGH, Urteil vom 19.04.1999 – II ZR 365/97 – juris RdNr. 17; BFH, Urteil vom 20.01.1999 – I R 69/97 – BFHE 188, 254). Es ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensgegenstände überträgt oder belässt oder ihm eine Rechtsmacht einräumt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis (des Treuhänders zu Dritten) ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis (des Treuhänders zum Treugeber) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (BSG, Urteil vom 25.01.2006 – B 12 KR 30/04 R – GmbHR 2006, 645, 647 f mwN, juris RdNr. 25).

Randnummer 43

b) Für einen Gesellschafter-Geschäftsführer hat das BSG bereits entschieden, dass die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein muss. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen, Stimmbindungsabreden oder Veto-Rechte zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer und einem Dritten sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände. Im Interesse sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsträger ist die Frage der (fehlenden) Versicherungspflicht wegen Selbstständigkeit oder abhängiger Beschäftigung schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil es darauf nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten der Sozialversicherungsträger und die Leistungsansprüche des Betroffenen ankommt (BSG, Urteil vom 10.12.2019 – B 12 KR 9/18).

Randnummer 44

Der Treuhandvertrag vom 28.12.1999 entfaltet aber keine gesellschaftsrechtliche, sondern nur eine schuldrechtliche Wirkung zwischen den Vertragsparteien. Die Beigeladene zu 1. als Treuhänderin ist als Gesellschafterin Inhaberin aller mit ihrem Geschäftsanteil verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere das Stimmrecht als das wichtigste Verwaltungsrecht steht grundsätzlich ihr allein und nicht dem Treugeber zu. Die Vollrechtsstellung der Treuhänderin hat zur Folge, dass der Treugeber der Gesellschaft/der Klägerin gegenüber Gesellschafterrechte nicht aus eigenem Recht geltend machen kann. Er ist vielmehr stets auf die Wahrnehmung dieser Rechte durch die Treuhänderin angewiesen. Die Einwirkungsmacht des Treugebers auf das Gesellschaftsgeschehen ist demnach lediglich mittelbar und gründet sich auf das ihm gegenüber der Treuhänderin zustehende Weisungsrecht, das sich insbesondere auf die Ausübung des Stimmrechts erstreckt.

Randnummer 45

Diesem Weisungsrecht, das Nr. 2 b). des Treuhandvertrags vom 28.12.1999 ausdrücklich vorsieht, kommt aber ebenso eine schuldrechtliche und keine unmittelbar gesellschaftsrechtliche Wirkung zu. Es liegt in der Hand der Treuhänderin, ob sie die Weisungen befolgt. Ein weisungswidriges Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit gefasster Beschlüsse, sondern zu einer Schadensersatzpflicht der Treuhänderin im Innenverhältnis zum Treugeber. Die schuldrechtliche Treuhandvereinbarung hindert die Treuhänderin selbst nicht daran, wirksam über das Treugut zu verfügen und damit Rechte des Treugebers zu vereiteln. Im Übrigen könnte der Treugeber einen Gesellschafterbeschluss auch nicht anfechten. Bei treuhänderischer Anteilsberechtigung steht das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen dem Treuhänder und nicht dem Treugeber zu, weil sich die Befugnis zur Beseitigung von Gesellschafterbeschlüssen nicht nach wirtschaftlichen, sondern allein nach den rechtlichen Verhältnissen bestimmt (BSG, Urteil vom 10.12.2019 – B 12 KR 9/18 R –; BSG, Urteil vom 12.05.2020 – B 12 KR 30/19 R –, BSGE 130, 123-132)

B.

Randnummer 46

Die sich aus der Feststellung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beigeladenen ergebende Beitragsforderung ist mit Ausnahme des Jahres 2011 nicht verjährt.

Randnummer 47

1. Die Beitragsforderung für das Jahr 2011 ist nach § 25 Abs. 1 SGB IV verjährt, da die am 20.08.2015 begonnene Betriebsprüfung direkt nach ihrem Beginn länger als ein halbes Jahr unterbrochen war.

Randnummer 48

Als Beginn der Hemmung legt § 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV den Tag des Beginns der Prüfung fest. Darunter versteht (im Fall einer Vor-Ort-Prüfung) das Gesetz den Tag, an dem der oder die mit der Prüfung Beauftragte im Betrieb oder bei der Abrechnungsstelle erscheint, um die Prüfung vorzunehmen. Die Prüfung begann im vorliegenden Fall am 20.08.2015.

Randnummer 49

Trotz des schon erfolgten Beginns der Prüfung am 20.08.2015 tritt eine Hemmung der Verjährung nicht ein, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 SGB IV).

Randnummer 50

Der Senat ist davon überzeugt, dass die am 20.08.2025 begonnene Betriebsprüfung erst am 11.07.2016 mit der Übermittlung der benötigten Unterlagen durch die Beigeladenen nachweislich fortgesetzt wurde.

Randnummer 51

Eine Unterbrechung „unmittelbar nach Beginn“ der Prüfung setzt voraus, dass die Beklagte nach dem 20.08.2016 keine Prüfaktivitäten mehr an den Tag gelegt hat. Hiervon ist auszugehen.

Randnummer 52

Die Beklagte konnte auch nach Rückfrage durch den Senat keine genauen Angaben zum Ablauf der Betriebsprüfung aus dem Jahr 2015/2016 machen. Das Schreiben der Beklagten vom 22.01.2016 ist nach Überzeugung des Senats nicht bei den Beigeladenen angekommen. Dem liegen folgenden Überlegungen zu Grunde: Das Schreiben ist an eine falsche Adresse gerichtet, trägt keinen Vermerk für einen Postversand und ist nach den glaubhaften Angaben der Beigeladenen nie bei ihnen eingegangen. Darüber hinaus spricht auch die Heftung der Akte gegen den Versand des Schreibens. Alle am 11.07.2016 eingegangen Unterlagen wurden chronologisch vor dem Schreiben vom 22.01.2016 eingeheftet. Sogar das mit 4. Erinnerung versehene Schreiben vom 13.05.2016 (Blatt 72) befindet sich auf Blatt 71 noch davor. Das Schreiben vom 13.05.2016 war bereits sechs Monate nach dem Beginn der Prüfung und die Verjährung für das Jahr 2011 war demnach nicht mehr gehemmt. Das Erinnerungsschreiben vom 13.05.2016 beinhaltet zwar einige Angaben zu weiteren Erinnerungen der prüfenden Beklagten, jedoch ist bereits keine schriftliche Erinnerung vom 22.01.2016 an ein Steuerbüro K ersichtlich. Das in der Akte enthaltene Schreiben vom 22.01.2016 war an die Beigeladene zu 1. und den Beigeladenen direkt, aber an eine falsche Adresse gerichtet. Denn beide wohnten bereits seit dem Jahr 2008 nicht mehr am R-H-Ring in K. Daher kommt es auf die falsche Schreibweise des R-H-Ringes nicht entscheidend an. Zu allen weiteren Angaben der Beklagten, wie angebliche mündliche Erinnerungen etc. finden sich keine Vermerke in der Akte der Beklagten, die diese belegen könnten. Weiteres konnte von Seiten der Beklagten nicht mehr zur Aufklärung beigetragen werden. Ein verzögerter Fortgang der Betriebsprüfung, der durch die Klägerin zu vertreten gewesen wäre, ist demnach nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte zu vertreten, dass die Betriebsprüfung erst mehr als sechs Monate nach deren Beginn erneut begonnen wurde.

Randnummer 53

2. Die Nachforderung der Beiträge für die Jahre 2012 bis 2014 ist nicht nach § 25 SGB IV verjährt.

Randnummer 54

Die am 11.07.2016 erneut begonnene Betriebsprüfung hemmte, als Verwaltungsverfahren i.S.v. § 8 SGB X, die Verjährung der Beiträge des Jahres 2012 bis 2014 nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Gemäß § 198 SGB VI wird die Hemmung der Verjährung des Anspruchs auf Zahlung von Beiträgen (§ 25 Abs. 1 SGB IV) durch ein Beitragsverfahren oder ein Verfahren über einen Rentenanspruch unterbrochen. Die Hemmung endet sechs Monate nach Abschluss eines der in § 198 Satz 1 SGB VI genannten Verfahren. Demnach wurde der Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist der Beiträge der Jahre 2012 bis 2014 mit dem erneuten/weitergeführten Verwaltungsverfahren in noch unverjährter Zeit bis zum Erlass des Betriebsprüfungsbescheid vom 20.09.2016 gehemmt.

Randnummer 55

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem BSG (Urteil vom 27.07.2011 – B 12 R 19/09 R –), der Auffassung, dass auch über den Abschluss des Beitragsverfahrens durch Erlass des Bescheides vom 20.09.2016 hinaus der Lauf der Verjährungsfrist für die Beiträge der Jahre 2012 bis 2014 durchgehend gehemmt blieb. Denn nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X idF durch Art. 11 Nr. 3 HZvNG, der nach dem mit demselben Gesetz eingefügten § 120 Abs. 5 SGB X iVm Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB allein anwendbar ist, hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlichrechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint, wird die Verjährung von unverjährten Beitragsansprüchen zur Sozialversicherung, die mit ihrer Entstehung fällig werden, abschließend nach § 52 Abs. 1 SGB X geregelt, sobald ein Verwaltungsakt über deren Geltendmachung erging. Es bleibt demnach kein Raum mehr für die Anwendung des BGB und der ZPO.

Randnummer 56

Gemäß § 52 Abs. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlichrechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs (Satz 1). Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung (Satz 2). Ist ein Verwaltungsakt i.S. des Abs. 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X). Allein der Betriebsprüfungsbescheid vom 20.09.2016 stellt als Verwaltungsakt die Nachforderung der Beiträge fest und ist ein Titel zur Durchsetzung der Forderung. Damit bleibt der Lauf der Verjährungsfrist durchgehend i.S.v. § 52 Abs. 1 SGB X gehemmt. Die Hemmung ist weder durch Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides noch durch dessen anderweitige Erledigung eingetreten.

Randnummer 57

Der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 SGB X umfasst nur Ansprüche eines öffentlichrechtlichen Rechtsträgers, die dieser mit Verwaltungsakt feststellen oder durchsetzen kann, die also ein Über-Unterordnungs-Verhältnis erfordern, wie es typischerweise seitens einer Behörde gegenüber einem Bürger bestehen kann (Pickel/Marschner, SGB X, § 52 Rn. 8, Becker in: Hauck/Noftz, SGB X Kommentar, Februar 2022, § 52 SGB X, Rn. 18).

Randnummer 58

Anwendbar ist § 52 Abs. 1 SGB X demnach für Verwaltungsakte über (vgl. Segebrecht in jurisPK-SGB X, § 52 Rn. 18) Beitragsansprüche nach § 25 SGB IV (vgl. Boknecht, WZS 1987, 226, 229 f.; Schwerdtfeger, BG 1984, 463 f.; Schwampe, BG 1984, 464 f.; LSG NRW vom 27.06.2018 – L 8 R 884/17, Rn. 174), denn bei diesen Ansprüchen, beginnt deren Verjährung bereits mit ihrer Entstehung und die (allein) zu ihrer Geltendmachung durch Verwaltungsakt (deklaratorisch) festgesetzt bzw. durchgesetzt werden. Beitragsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Voraussetzungen vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (vgl. etwa § 25 Abs. 1 SGB IV). Ein Verwaltungsakt zur (erstmaligen) Feststellung oder Durchsetzung der Beitragsschuld kann zugleich die bereits laufende Verjährungsfrist hemmen.

Randnummer 59

Bei Erlass eines Beitragsbescheids sieht § 52 Abs. 1 SGB X einen Hemmungstatbestand außerhalb des SGB IV vor. Die Verjährung des Beitragsanspruchs wird nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehemmt, wenn ein Verwaltungsakt i.S. des § 35 SGB X zu seiner Feststellung oder Durchsetzung erlassen wird. Der Verwaltungsakt muss, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen, nicht rechtmäßig sein; er darf nur nicht nichtig sein. Beginn der Hemmung ist die Bekanntgabe des Bescheides. Je nach seinem weiteren Schicksal ergeben sich daraus zwei mögliche Endzeitpunkte der Hemmung: Ende der Hemmung ist der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 SGB X). Im Fall der anderweitigen Erledigung markiert der Ablauf von sechs Monaten nach dieser Erledigung das Ende der Hemmung (§ 52 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 SGB X) (Segebrecht in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Aufl., § 25 SGB IV (Stand: 01.08.2021), Rn. 68). Nachdem keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die zu einer Nichtigkeit des Bescheides vom 20.09.2016 führen könnten, trat mit seinem Erlass dessen hemmende Wirkung für zu diesem Zeitpunkt noch unverjährten Beitragsansprüche ein.

C.

Randnummer 60

Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor. Die Beitragsnachforderung war nicht verwirkt. Die Verwirkung setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraumes unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden „besonderen Umstände“ liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 67/09 – juris Rn. 31 m. w. N.). Weshalb die Beklagte an der Forderung, die mit Bescheid vom 20.09.2016 geltend gemacht und mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2017 bestätigt wurde, nicht mehr festhalten möchte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat gegen den klagestattgebenden Gerichtsbescheid vom 22.02.2019 Berufung erhoben und durch den Antrag auf Ruhen des Verfahrens deutlich gemacht, dass sie die Sache für so bedeutend erachtet, dass eine Entscheidung des BSG dazu abgewartet werden soll. Es ist der Klägerin zuzustimmen, dass die Beklagte durchaus einige Zeit hat vergehen lassen, bis sie die Fortsetzung des Berufungsverfahrens beantragte. Jedoch durfte die Klägerin nach den Entscheidungen des BSG vom 10.12.2019, B 12 KR 9/18 R und vom 12.05.2020, B 12 R 5 /18 R, die die Rechtsansicht der Beklagten bestätigten, nicht davon ausgehen, dass die Beklagte an der Beitragsforderung nicht mehr festhalten werde.

Randnummer 61

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs. 1 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beklagte im Berufungsverfahren zu 3/4 erfolgreich war. Kosten der Beigeladenen waren nicht zu erstatten, da sie keine Anträge gestellt haben.

Randnummer 62

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Teils 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 GKG.

Randnummer 63

Gründe, die Revision zuzulassen (vgl. § 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 11 HZvNG

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