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Rechtsprechung · LG Hagen

LG Hagen, Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom 16.09.2026 – 4 O 156/26

Spruchkörper
4. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGHA:2026:0916.4O156.26.00
Normenkette
GVG § 21 f; DRiG § 28; ZPO §§ 276, 331

Leitsatz

Auch ein Proberichter kann den Vorsitzenden im Falle vorübergehender Verhinderung gemäß § 21 f Abs. 2 S. 2 GVG bei solchen richterlichen Geschäften vertreten, die von diesem – wie im Fall des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO – allein vorzunehmen sind. Jedenfalls insoweit folgt aus § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG, der nur den Fall betrifft, dass das Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig wird, keine Einschränkung.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 547,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger, ein Augenarzt, macht gegen seinen früheren Patienten, den Beklagten, Honoraransprüche aus einer augenärztlichen Heilbehandlung in Höhe von 547,04 € nebst Verzugszinsen geltend, wobei er Zinsen ab dem Tag nach Ende des in der Honorarrechnung angegebenen Zahlungsziels von 14 Tagen verlangt.

Randnummer 18

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

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4 O 156/26 | |

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Landgericht Hagen IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Endurteil

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In dem Rechtsstreit

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des Herrn Dr. med. B.A., Cstr. 4-6, H,

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Klägers,

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Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Notare, Cstr. 4-6, H,

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gegen

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Herrn K T , Estr. 98, X,

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Beklagten,

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hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO am 16.09.2026 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Dr. X1, den Richter am Landgericht Dr. L-G und den Richter C1

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für Recht erkannt:

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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 547,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.04.2024 zu zahlen.

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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

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Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Randnummer 15

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Randnummer 20

I. Soweit der Klage durch Teilversäumnisurteil stattgegeben wird, liegen die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen vor.

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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hagen gem. § 29 Abs. 1 ZPO örtlich (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.2004 - 8 U 110/03, juris Rn. 12 ff. = OLGR Düsseldorf 2005, 28) und nach § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG sachlich zuständig, und hinsichtlich der Hauptforderung sowie hinsichtlich der Zinsforderung ab dem 30.04.2024 schlüssig, § 331 Abs. 3 S. 1, 1. Hs., Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 1. Hs ZPO. Von einer näheren Begründung wird nach § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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2. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils liegen vor. Insoweit besteht im vorliegenden Fall Anlass dazu, nicht nach § 313b Abs. 1 S. 1 ZPO von den Entscheidungsgründen abzusehen.

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a) Der Kläger hat den Erlass eines Versäumnisurteils in der Klageschrift beantragt (§ 331 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 ZPO).

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b) Der Beklagte hat entgegen § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle.

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Die Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ist dabei wirksam durch den der 4. Zivilkammer als zweiter Beisitzer zugewiesenen Proberichter erfolgt.

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Nach § 276 Abs. 1 ZPO erfolgt die Anordnung durch den Vorsitzenden, wobei in der vorliegenden Streitigkeit aus Heilbehandlung, für welche das Landgericht seit dem 01.01.2026 nach § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG streitwertunabhängig zuständig ist, keine Einzelrichtersache, sondern gem. § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 1. Fall ZPO iVm § 72a Abs. 1 Nr. 3 GVG eine Kammersache vorliegt, mithin Vorsitzender iSv § 276 Abs. 1 ZPO nicht ein (originärer) Einzelrichter, sondern der bzw. die Vorsitzende der Kammer ist.

Randnummer 27

Aus dem Erfordernis der Aufforderung nach § 276 Abs. 1 ZPO durch den Vorsitzenden folgt zudem, dass eine durch einen unzuständigen Richter erfolgte Aufforderung unwirksam ist (in diesem Sinne: BGH, Urt. v. 27.06.1991 - IX ZR 222/90, juris Rn. 7, allerdings offen lassend, ob der Vorsitzende ein Kammermitglied beauftragen kann; Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, 10/​2025, § 276 Rn. 3).

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Vorliegend war der Proberichter allerdings zur Vertretung der Vorsitzenden der 4. Zivilkammer des Landgerichts nach § 21f Abs. 2 S. 2 GVG berufen und damit auch in Vertretung der Vorsitzenden für die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 ZPO zuständig. Denn sowohl die Kammervorsitzende als auch der vom Präsidium nach § 21f Abs. 2 S. 1 GVG bestellte stellvertretende Vorsitzende waren wegen Überschneidung ihres Urlaubes um eine Woche beide verhindert und der Proberichter war in dieser Zeit allein anwesendes Mitglied des Spruchkörpers.

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In der Kommentarliteratur zu § 21f GVG wird zwar nahezu einhellig vertreten, dass nach § 21f Abs. 2 S. 2 GVG nur Richter auf Lebenszeit zur Vertretung des Vorsitzenden berechtigt sein sollen (Kissel/Mayer/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21f Rn. 12; Lückemann in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, 10/​2025, GVG § 21f Rn. 7; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, GVG § 21f Rn. 10; Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2020, GVG § 21f Rn. 1; Graf/Valerius, GVG, 2023, § 21f Rn. 13; wohl auch: C. Schreiber in: Wieczorek/​Schütze, ZPO, 5. Auflage 2022, GVG § 21f Rn. 5; a.A. KK-StPO/Diemer, 9. Aufl. 2023, GVG § 21f Rn. 3).

Randnummer 30

Eine solche Einschränkung ist allerdings - soweit die Kommentarliteratur diesen Fall überhaupt im Blick hat - jedenfalls für Geschäfte, bei denen der Vorsitzende allein tätig wird, abzulehnen.

Randnummer 31

aa) In § 21f Abs. 2 S. 2 GVG - der die Vertretung des Vorsitzenden spezialgesetzlich regelt - ist keine Beschränkung der Vertretung des Vorsitzenden auf Richter auf Lebenszeit enthalten.

Randnummer 32

Soweit ersichtlich, wird in Rechtsprechung und Literatur auch von niemandem vertreten, aus § 21f Abs. 2 S. 2 GVG selbst sei ein Ausschluss des Proberichters von der Vertretung des Vorsitzenden bei gleichzeitiger Verhinderung des Vorsitzenden und dessen ständigen Vertreters (und etwaiger weiterer Planrichter einer Kammer) abzuleiten.

Randnummer 33

Insbesondere kann auch nicht daraus, dass nach § 21f Abs. 2 S. 2 GVG das „dienstälteste“ Mitglied des Spruchkörpers zur Vertretung berufen ist, abgeleitet werden, mit dem Verweis auf das Dienstalter seien Proberichter vom Anwendungsbereich der Vertretungsregelung ausgeschlossen. Was unter „Dienstalter“ im Sinne des GVG zu verstehen ist, ist dort nicht definiert. Allerdings wird in § 20 DRiG das allgemeine Dienstalter eines Richters nach dem Tag bestimmt, an dem einem Richter sein Richteramt übertragen wurde, etwa das Amt des Richters am Landgericht (BVerwG, Beschl. v. 21.02.1992 - 2 B 155/91, juris Rn. 4). Richter auf Probe und Richter kraft Auftrags erhalten bei der Ernennung kein Richteramt im abstrakten Sinne und verfügen damit auch über kein allgemeines Dienstalter iSd § 20 DRiG (Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 20 Rn. 2). Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass das GVG dort, wo es auf das Dienstalter abstellt, Proberichter, die kein allgemeines Dienstalter im Sinne des § 20 DRiG haben, ausschließt. Dass dem GVG kein solches Verständnis zugrunde liegt, ergibt sich insbesondere aus § 197 GVG. Danach stimmen die Berufsrichter „nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter“ ab. Wären durch den Verweis auf das Dienstalter Richter auf Probe ausgeschlossen, weil sie kein allgemeines Dienstalter haben, wären sie bei der Urteilsfällung nicht stimmberechtigt, was ersichtlich nicht gemeint ist. Vor diesem Hintergrund kann aus dem Verweis auf das Dienstalter zur Bestimmung einer Reihenfolge nicht - weder in § 197 GVG noch in § 21f Abs. 2 S. 2 GVG - geschlossen werden, die Vorschriften würden Proberichter deshalb ausschließen. Proberichter besitzen lediglich kein allgemeines Dienstalter iSv § 20 DRiG und gehen deshalb Planrichtern in der Reihenfolge nach bzw. bei § 197 GVG in der Abstimmungsreihenfolge vor (zu § 197 GVG: Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 197 Rn. 4; Lückemann in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. ​2025, GVG § 197 Rn. 1).

Randnummer 34

bb) Allerdings leitet die herrschende Kommentarliteratur eine Einschränkung der Vertretungsbefugnisse des Proberichters aus § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG ab (etwa: MüKoZPO/Pabst, a.a.O.; Kissel/Mayer/Mayer, a.a.O.), ohne dies wiederum näher zu begründen.

Randnummer 35

Der Hinweis auf § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG überzeugt aber jedenfalls für solche richterlichen Geschäfte nicht, die nicht von dem Spruchkörper unter Mitwirkung mehrerer Richter, sondern - wie die Anordnung nach § 276 Abs. 1 ZPO - vom Vorsitzenden allein vorgenommen werden.

Randnummer 36

§ 28 Abs. 1 DRiG verlangt, dass als Richter (Berufsrichter iSv § 2 DRiG) im Regelfall nur Richter auf Lebenszeit tätig werden dürfen, soweit nicht das Bundesgesetz etwas anderes bestimmt. § 28 Abs. 2 S. 1 DRiG bestimmt, dass Vorsitzender eines Gerichts nur ein Richter (Berufsrichter) sein darf, wobei dies nicht zwingend ein Richter auf Lebenszeit sein muss (vgl. BT-Drs. 3/516 S. 40 zu § 24 des Entwurfes). Nach Absatz 2 Satz 2 muss ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen, wenn „ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig“ wird.

Randnummer 37

Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG enthält im Ausgangspunkt jedenfalls eine Vorgabe für die nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG vom Präsidium vorzunehmende planmäßige Besetzung der Spruchkörper. Insoweit wird ihr nur, aber auch schon dann entsprochen, wenn der Spruchkörper so eingerichtet ist, dass als Vorsitzender ein Richter auf Lebenszeit bestellt wird.

Randnummer 38

Angesichts dessen, dass der Wortlaut des § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG aber darauf abstellt, dass das Gericht „tätig“ wird, wird die Vorschrift allerdings von der zitierten Kommentarliteratur stillschweigend zugleich dahin verstanden, dass sie auch für die konkrete Besetzung des Gerichts bei Vornahme seiner richterlichen Geschäfte gilt.

Randnummer 39

Aber auch soweit, wie § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG eine Vorgabe für die konkrete Besetzung des Gerichts bei Vornahme eines richterlichen Geschäfts enthält, betrifft diese nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift allein den Fall, dass das „Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig“ wird. Geschäfte, die ein Richter allein vornimmt - wie es etwa bei einer Anordnung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO der Fall ist - sind vom Wortlaut der Vorschrift gerade nicht umfasst.

Randnummer 40

Zu einer über den Wortlaut hinausgehenden (anlogen) Anwendung des § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG auf die von nur einem Richter - und sei es von dem Vorsitzenden allein - vorzunehmenden richterlichen Geschäfte besteht dabei kein Anlass.

Randnummer 41

Denn bei den Maßnahmen, die der Vorsitzende allein trifft, handelt es sich regelmäßig - insbesondere im Fall des § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO - um Geschäfte von untergeordneter oder vorbereitender Art, für welche das Gesetz schon im Ausgangspunkt die Tätigkeit des Spruchkörpers unter Beteiligung mehrerer Richter insgesamt für entbehrlich hält (bspw. §§ 216 Abs. 2, 227 Abs. 5, 272 Abs. 2, 273 Abs. 2, 276 Abs. 1 u. 3 ZPO). Eine Notwendigkeit, solche Maßnahmen im Falle der vorübergehenden Verhinderung des Vorsitzenden (und seines ständigen Vertreters) einem Richter auf Lebenszeit vorzubehalten, besteht nicht.

Randnummer 42

Vielmehr spricht § 28 Abs. 2 S. 1 DRiG dafür, dass Proberichter solche Geschäfte in Vertretung vornehmen dürfen. Denn ein Proberichter kann nach § 28 Abs. 2 S. 1 DRiG als Einzelrichter all diese Maßnahmen treffen und ein sich aus dem Gerichtsverfassungsrecht ergebender Grund, warum der Proberichter nicht dieselben Maßnahmen in Vertretung des Vorsitzenden vornehmen können sollte, besteht nicht.

Randnummer 43

Gegen einen Ausschluss von Proberichtern von jedweder Vertretung des Vorsitzenden spricht letztlich entscheidend auch der Sinn und Zweck des § 28 DRiG.

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Der Vorschrift liegt nicht der Gedanke zu Grunde, Richter auf Probe - bei denen es sich auch um mehrjährig erfahrene Richter handeln kann - seien fachlich für bestimmte Geschäfte noch nicht hinreichend geeignet. Vielmehr wird durch § 28 DRiG der allgemeine Grundsatz des Gerichtsverfassungsrechts in eine konkrete Norm überführt, wonach die Verwendung von nicht auf Lebenszeit ernannten Richter nach dem Grundgedanken des Art. 97 GG nur zugelassen ist, soweit besondere Gründe vorliegen, und auch das nur im beschränkten Umfang (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 28 Rn. 10). Durch §§ 28, 29 DRiG werden die Justizbehörden zudem gezwungen, die Gerichte entsprechend mit Berufsrichtern und insb. Richtern auf Lebenszeit auszustatten (Staats/Staats, DRiG, 1. Aufl. 2012, § 28 Rn. 1). Die Vorschrift dient damit der Sicherstellung und einfachgesetzlichen Umsetzung der richterlichen Unabhängigkeit iSv Art. 97 GG.

Randnummer 45

Insoweit ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 28 DRiG (§ 24 des Entwurfes), dass dieser dazu dienen soll, die Verwendung von nicht auf Lebenszeit ernannten Richtern auf Fälle zu begrenzen, in denen ihre Verwendung in der Rechtsprechung anerkannt wurde. Insoweit sei der Grundsatz anerkannt worden, dass die Verwendung von nicht auf Lebenszeit ernannten Richtern nach dem Grundgedanken des Art. 97 GG nur zulässig ist, soweit besondere Gründe vorliegen, und auch dann nur in beschränktem Umfange (BT-Drs. 3/516 S. 41). In der insoweit in der Gesetzesbegründung zitierten Entscheidung des BVerfG vom 09.11.1955 (BVerfGE 4, 331) wird dabei betont, dass Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen sind und dass die Heranziehung von Richtern auf Probe oder auf Widerruf nur in den Grenzen erfolgt, die sich nach verständigem Ermessen aus der Notwendigkeit, Nachwuchs heranzubilden, oder aus anderen zwingenden Gründen ergeben (BVerfG, Beschl. v. 09.11.1955 - 1 BvL 13/52, BVerfGE 4, 331-352, Rn. 48). Aus der weiter zitierten Entscheidung des BGH vom 29.09.1955 - 3 StR 463/54 (BGHSt 8,159 = NJW 1955, 1805) ergibt sich, dass sich die Notwendigkeit des Einsatzes von Richtern auf Lebenszeit auf die dauernd vorhandenen richterlichen Aufgaben bezieht, nicht aber auf Fälle notwendiger Vertretung.

Randnummer 46

Der Gesetzesbegründung und den ihr zugrundeliegenden Entscheidungen des BVerfG und des BGH lässt sich mithin nicht entnehmen, dass der Einsatz von Proberichtern im Fall vorübergehender Verhinderung generell bedenklich ist und § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG einem generellen Ausschluss von Proberichterin von jeglicher Vertretung des Vorsitzenden dient. Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Einsatz von Proberichtern nach den anerkannten Grundsätzen des Gerichtsverfassungsrechts bei besonderen Gründen, zu denen auch Fälle notwendiger Vertretung zählen, möglich sein soll.

Randnummer 47

Vor diesem Hintergrund rechtfertigen auch der Sinn und Zweck des § 28 Abs. 2 DRiG es nicht, einen Proberichter im Fall vorübergehender Verhinderung des Vorsitzenden (und aller Planrichter in der Kammer) über den Wortlaut des § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG hinaus auch von der Vertretung bei Geschäften von untergeordneter oder vorbereitender Art, die der Vorsitzende allein vornimmt, auszuschließen. Ob der Sinn und Zweck des § 28 DRiG es sogar nahelegen, die Vorschrift dahin eng auszulegen, dass sie die Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung insgesamt nicht regelt und sie auch insgesamt nicht einschränkt, ist dabei im Streitfall nicht zu entscheiden.

Randnummer 48

Nach alledem folgt aus § 28 Abs. 2 S. 2 DRiG jedenfalls bei richterlichen Geschäften, bei denen nicht der Spruchkörper in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig wird, sondern der Vorsitzende allein, keine Einschränkung der Vertretung des Vorsitzenden gem. § 21f Abs. 2 S. 2 GVG auf Richter auf Lebenszeit.

Randnummer 49

II. Soweit die Klage durch Endurteil gem. § 331 Abs. 3 S. 4 ZPO abgewiesen wird, ist die Klage unbegründet. Es besteht nur - wie tenoriert - Anspruch auf Verzugszinsen ab dem 30.04.2024. Ein Anspruch auf Verzugszinsen vor dem 30.04.2024 ist demgegenüber nicht schlüssig dargetan.

Randnummer 50

1. Anders als der Kläger meint, war für den Verzugseintritt eine Mahnung nicht entbehrlich.

Randnummer 51

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist die Mahnung entbehrlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. In Betracht kommen nur gesetzliche (zB § 556b Abs. 1, § 579 Abs. 2 BGB) und vertragliche Leistungszeitbestimmungen kalendermäßiger Natur. Ist die „Bestimmung“ vertraglicher Natur, muss sie konsensual durch beide Parteien erfolgt sein (MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 71). Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Gläubiger reicht, sofern dieser nicht nach § 315 BGB zur Bestimmung der Leistung berechtigt ist, nicht aus (BGH, Urt. v. 25.10.2007 - III ZR 91/07, NJW 2008, 50, 51).

Randnummer 52

Nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine Mahnung ebenfalls entbehrlich, wenn der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Erforderlich ist auch hier, abgesehen von aus dem Gesetz folgenden kalendarisch berechenbaren Leistungsfristen (wie zB § 357 Abs. 1 BGB), eine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich der zu berechnenden Frist (MüKoBGB/Ernst, 10. Aufl. 2025, BGB § 286 Rn. 72 u. 74; Seichter in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 11. Aufl. (Stand: 26.08.2026), § 286 BGB, Rn. 33).

Randnummer 53

Im Streitfall ist mangels vertraglicher Festlegung der für die Leistung bestimmten Zeit Verzug weder nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB noch nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB eingetreten.

Randnummer 54

2. Verzug durch eine Mahnung gem. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB ist vorliegend erst durch Zugang der Mahnung vom 11.04.2024, mit welcher eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt wurde, eingetreten. Vom Zugang dieser Mahnung ist - anderes ist nicht dargetan - erst am dritten Werktag (hier: am 15.04.2024) auszugehen, weshalb die einräumte Zahlungsfrist erst am 29.04.2024 endete und Verzug zum 30.04.2024 eintrat.

Randnummer 55

Eine Mahnung iSv § 286 Abs. 1 S. 1 BGB lag hingegen nicht schon in der Übersendung der Rechnung vom 20.12.2023, die ein Zahlungsziel enthielt. Denn die erstmalige Zusendung einer Rechnung wird, selbst wenn ein Zahlungsziel angegeben wurde, im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden. Dies gilt umso mehr seit Einführung des § 286 Abs. 3 S. 1 BGB, der dem Gläubiger Verbrauchern gegenüber eine zusätzliche Belehrung abverlangt (BGH, Urt. v. 25.10.2007 - III ZR 91/07, NJW 2008, 50, 51).

Randnummer 56

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.

Randnummer 57

Der Streitwert wird auf 547,04 € festgesetzt.

Randnummer 58

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 59

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Randnummer 60

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Randnummer 61

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wich­ti­ge Grün­de für die Verlängerung vorgetragen werden. Die­ser An­trag muss e­ben­falls in­ner­halb der Ein­spruchs­frist bei Ge­richt eingehen. Wenn der Ein­spruch nicht oder nicht recht­zei­tig be­grün­det wird, kann allein deshalb der Pro­zess verloren werden.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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