Zum Inhalt springen
Zitierfest

BGB · Bürgerliches Gesetzbuch

§ 579 BGB – Fälligkeit der Miete

Amtliche Fassung, Stand 23.07.2026.

(1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten.

(2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 579 BGB im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 579 BGB? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten